(1) Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden
1. | zur Übermittlung von Hinweisen auf zeitlich begrenzte Gefahren oder | |||||||||
2. | zur Übermittlung von Notrufen an Personen zur Ausführung bestimmter sicherheitsrelevanter Handlungen. |
(2) Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Dienstnehmern bei zeitlich begrenzten risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.
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