Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. KennV

Bgld. Kennzeichnungsverordnung

Bgld. KennV
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in der Land- und Forstwirtschaft (Bgld. Kennzeichnungsverordnung - Bgld. KennV)

StF: LGBl. Nr. 11/2002

§ 1 Bgld. KennV Allgemeine Vorschriften


(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne des § 88 LArbO und für auswärtige Arbeitsstellen.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung: jedes Zeichen (Schild, Sicherheitsfarbe, Leucht- oder Schallzeichen, Sprech- oder Handzeichen), das für einen bestimmten Bereich oder für eine bestimmte Situation eine für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Dienstnehmer relevante Aussage trifft,

2.

Verbotszeichen: ein Zeichen, das ein gefährdendes oder gefahrenträchtiges Verhalten untersagt,

3.

Warnzeichen: ein Zeichen, das vor einem Risiko oder einer Gefahr warnt,

4.

Gebotszeichen: ein Zeichen, das ein bestimmtes Verhalten vorschreibt,

5.

Erste-Hilfe- oder Rettungszeichen: ein Zeichen mit Angaben über Notausgänge oder über Erste-Hilfe- oder Rettungsmittel,

6.

Hinweiszeichen: ein Zeichen, das andere Hinweise als die unter

Z 2 bis 5 genannten Sicherheitszeichen liefert,

7.

Schild: ein Zeichen, das durch Kombination von geometrischer Form, Farbe und Bildzeichen oder Piktogramm eine bestimmte Aussage beinhaltet; seine Erkennbarkeit wird durch eine hinreichend hohe Leuchtdichte gewährleistet,

8.

Zusatzschild: ein Zeichen, das zusammen mit einem Schild gemäß Z 7 verwendet wird,

9.

Sicherheitsfarbe: eine Farbe, der eine bestimmte Bedeutung zugeordnet ist,

10.

Bildzeichen oder Piktogramm: ein Bild, das eine Situation beschreibt oder ein bestimmtes Verhalten vorschreibt und auf einem Schild oder einer Leuchtfarbe angeordnet ist,

11.

Leuchtzeichen: ein Zeichen, das von einer Vorrichtung erzeugt wird, die aus durchsichtigem oder durchscheinendem Material besteht, das von innen oder von hinten durchleuchtet wird und dadurch wie eine Leuchtfläche erscheint,

12.

Schallzeichen: ein codiertes akustisches Signal, das von einer spezifischen Vorrichtung ohne Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme ausgesandt und verbreitet wird,

13.

Sprechzeichen: eine verbale Mitteilung mit festgelegtem Wortlaut unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme,

14.

Handzeichen: eine codierte Bewegung oder Hand- bzw. Armstellungen.

(3) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach dieser Verordnung darf für keine anderen als für die in dieser Verordnung dafür jeweils festgelegten Aussagen verwendet werden.

(4) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

1.

hinsichtlich ihrer Art, Anordnung, Ausmaße, Anzahl, Gestaltung und Funktionsweise sowie hinsichtlich ihres Standortes und Zustandes entsprechend der Art und dem Ausmaß der Gefahr bzw. des zu bezeichnenden Bereiches so beschaffen ist, dass eine möglichst hohe Wirksamkeit erreicht wird,

2.

in ihrer Sicht- oder Hörbarkeit nicht durch andere Kennzeichnungen, durch gleichartige Emissionsquellen oder durch sonstige Einrichtungen beeinträchtigt ist,

3.

gegebenenfalls auch für Dienstnehmer/innen mit - auch durch persönliche Schutzausrüstung - eingeschränktem Hör- oder Sehvermögen wirksam ist und

4.

so beschaffen ist, dass ihre Mitteilung klar verständlich und eine Verwechslung ausgeschlossen ist.

(5) Mittel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung müssen ihrer Art entsprechend regelmäßig gereinigt, gewartet, auf ihre tatsächliche Wirksamkeit überprüft sowie bei Bedarf instandgesetzt oder erneuert werden.

§ 1a Bgld. KennV Arbeitsstoffkennzeichnung - Behälter


(1) Die Kennzeichnung nach § 90g Abs. 2 LArbO von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche chemische Arbeitsstoffe enthalten, muss eine Bezeichnung des Arbeitsstoffes sowie Angaben über die möglichen Gefahren, die mit seiner Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, und weiters aufweisen:

1.

Gefahrenpiktogramme entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), wenn der Arbeitsstoff einer der in § 90 Abs. 2 LArbO genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist. Stattdessen kann, sofern in Anhang 1.2 dieser Verordnung ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist, das dasselbe Symbol aufweist, wie das Gefahrenpiktogramm nach der CLP-Verordnung, bis zum 1. Juni 2024 auch dieses verwendet werden.

2.

Warnzeichen nach Anhang 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in § 90 Abs. 2 LArbO genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 90 Abs. 2 LArbO aufweist und in Anhang 1.2 ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist.

(2) Das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ darf für die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, nicht verwendet werden.

(3) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 kann

1.

durch zusätzliche Information ergänzt werden;

2.

beim innerbetrieblichen Transport von Behältern durch Gefahrzettel, die für den Transport gefährlicher Stoffe oder Gemische in der Europäischen Union gelten, ergänzt oder ersetzt werden.

(4) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 ist wie folgt anzubringen:

1.

in gut sichtbarer Weise,

2.

als Schild, Aufkleber oder aufgemalte Kennzeichnung,

3.

ist dies nicht möglich, dann in Form eines Beipacktextes,

4.

auf oder bei Rohrleitungen sichtbar in unmittelbarer Nähe der gefahrenträchtigsten Stelle (zB bei einfach lösbaren Verbindungen sowie Entnahme- und Befüllstellen) und in ausreichender Häufigkeit.

(5) Wenn nach § 90g Abs. 2 LArbO die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entfällt, weil die Art der Arbeitsstoffe oder die Art des Arbeitsvorganges dem entgegenstehen, müssen die Dienstgeberinnen und Dienstgeber dafür sorgen, dass die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die diese Stoffe verwenden, durch

1.

eine zumindest jährliche nachweisliche Unterweisung auf Grundlage einer Betriebsanweisung (§ 84b Abs. 5 LArbO) oder

2.

eine andere geeignete, von ihnen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegte Maßnahme,

über die möglichen Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen, informiert und unterwiesen werden.

(6) Bei Arbeitsstoffen, die nach den für sie geltenden Hersteller- oder Inverkehrbringervorschriften ohne eine dem Abs. 1 entsprechende Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen, kann die Kennzeichnung nach Abs. 1 entfallen, wenn die Dienstgeberinnen und Dienstgeber dafür sorgen, dass die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch

1.

eine zumindest jährliche nachweisliche Unterweisung auf Grundlage einer Betriebsanweisung (§ 84b Abs. 5) oder

2.

eine andere geeignete, von ihnen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegte Maßnahme,

über die möglichen Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen, informiert und unterwiesen werden.

§ 1b Bgld. KennV Arbeitsstoffkennzeichnung - Räume oder Bereiche


(1) Eine Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen (einschließlich Schränken) nach § 90g Abs. 4 LArbO muss bei Lagerung erheblichen Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe erfolgen, sofern nicht bei Betreten des Raumes oder Bereiches die Kennzeichnung der einzelnen Behälter eindeutig erkennbar ist. Lagerräume, die zur Lagerung erheblicher Mengen von explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffen bestimmt sind, müssen jedenfalls gekennzeichnet werden. Dies gilt auch für Lagerräume zur Lagerung erheblicher Mengen von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen der Gefahrenklassen

1.

Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1)

2.

Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8)

3.

Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2)

4.

Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3)

5.

Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5)

6.

Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6)

7.

Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7).

(2) Erhebliche Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe im Sinne des Abs. 1 sind grundsätzlich 1 000 kg, sofern in den folgenden Ziffern, abgestuft nach den Gefahrenklassen nach der CLP-Verordnung, nicht anderes bestimmt wird:

1.

für entzündbare Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) bei Lagerung in Räumen:

a)

5 Liter extrem entzündbare Flüssigkeiten (Kategorie 1)

b)

50 Liter leicht entzündbare oder entzündbare Flüssigkeiten (Kategorie 2 oder 3)

2.

für entzündbare Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) bei Lagerung im Freien:

a)

50 Liter extrem entzündbare Flüssigkeiten (Kategorie 1)

b)

500 Liter leicht entzündbare Flüssigkeiten (Kategorie 2)

c)

2 500 Liter entzündbare Flüssigkeiten (Kategorie 3)

3.

1 kg für oxidierende Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13) und oxidierende Feststoffe (Gefahrenklasse 2.14), jeweils Kategorie 1

4.

2,5 Liter Behältervolumen für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

a)

Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5)

b)

entzündbare Gase und chemisch instabile Gase (Gefahrenklasse 2.2), Kategorie 1 und 2

c)

oxidierende Gase (Gefahrenklasse 2.4)

5.

20 kg Nettomasse für entzündbare Aerosole (Gefahrenklasse 2.3)

6.

50 kg für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

a)

oxidierende Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13) und oxidierende Feststoffe (Gefahrenklasse 2.14), jeweils Kategorie 2 und 3

b)

spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9), Kategorie 1

c)

Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6)

d)

Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7)

e)

Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5)

7.

200 kg für Arbeitsstoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12)

8.

Für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können, gilt jede Menge als erheblich im Sinne des Abs. 2:

a)

explosive Stoffe oder Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1)

b)

entzündbare Feststoffe (Gefahrenklasse 2.7)

c)

selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.8)

d)

pyrophore Flüssigkeiten und pyrophore Feststoffe (Gefahrenklasse 2.9 und 2.10)

e)

selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische (Gefahrenklasse 2.11)

f)

organische Peroxide (Gefahrenklasse 2.15)

g)

akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1), Kategorie 1 bis 3

h)

spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8), Kategorie 1.

(3) Die Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen nach § 90g Abs. 4 muss erfolgen mit:

1.

Gefahrenpiktogrammen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), wenn der gefährliche Arbeitsstoff einer der in § 90 Abs. 2 LArbO genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist. Stattdessen kann, sofern in Anhang 1.2 dieser Verordnung ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist, bis zum 1. Juni 2024 auch dieses verwendet werden.

2.

Warnzeichen nach Anhang 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in § 90 Abs. 2 LArbO genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 90 Abs. 2 LArbO aufweist und in Anhang 1.2 ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist.

3.

Dem Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ nach Anhang 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in § 90 Abs. 2 LArbO genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 90 Abs. 2 LArbO aufweist und in Anhang 1.2 kein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist. Das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ muss durch einen verbalen Hinweis auf die konkreten gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes ergänzt werden.

§ 2 Bgld. KennV Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben


(1) Schilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu verwenden:

1.

zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und

2.

zur Kennzeichnung von sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen, wie insbesondere von Fluchtwegen, Erste-Hilfe-Einrichtungen oder Mitteln zur Brandbekämpfung.

(2) Abweichend von Abs. 1 können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet werden:

1.

zur Kennzeichnung von Bereichen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht und

2.

zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Mitteln zur Brandbekämpfung.

§ 3 Bgld. KennV Anforderungen an verwendete Schilder, Aufkleber und Sicherheitsfarben


(1) Es dürfen nur Schilder und Aufkleber verwendet werden, die

1.

aus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material bestehen,

2.

möglichst leicht verständlich sind und keine für das Verständnis nicht erforderlichen Details enthalten,

3.

die Eigenmerkmale laut Anhang 1 entsprechend ihrer jeweiligen Aussage aufweisen und

4.

sofern sie eine der in Anhang 1 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten Darstellung entsprechen.

(1a) Abs. 1 Z 3 und 4 gelten nicht, wenn zur Arbeitsstoffkennzeichnung nach §§ 1a oder 1b Gefahrenpiktogramme nach der CLP-Verordnung verwendet werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 1 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.

(3) Sicherheitsfarben müssen

1.

entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung laut Anhang 2 verwendet werden oder

2.

dem Muster in Anhang 2 entsprechen, wenn sie zur Kennzeichnung von Bereichen dienen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht.

(4) Werden Schilder, Aufkleber oder Sicherheitsfarben verwendet, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass diese

1.

eine zur einwandfreien Erkennbarkeit hinreichend hohe Leuchtdichte aufweisen,

2.

phosphoreszierende Farben oder reflektierende Materialien aufweisen, sofern die Belichtung oder Beleuchtung für ihre Wahrnehmbarkeit nicht ausreicht,

3.

am Zugang zu dem zu bezeichnenden Bereich oder in unmittelbare Nähe der zu bezeichnenden Gefahrenquelle oder des zu bezeichnenden Gegenstandes angebracht sind und

4.

entfernt werden, wenn ihre Aussage nicht mehr zutrifft.

§ 4 Bgld. KennV Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen


(1) Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden

1.

zur Übermittlung von Hinweisen auf zeitlich begrenzte Gefahren oder

2.

zur Übermittlung von Notrufen an Personen zur Ausführung bestimmter sicherheitsrelevanter Handlungen.

(2) Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Dienstnehmern bei zeitlich begrenzten risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.

§ 5 Bgld. KennV Anforderungen an verwendete Leucht- und Schallzeichen


(1) Es dürfen nur Leuchtzeichen verwendet werden,

1.

deren Farbe der Bedeutung der Sicherheitsfarben laut Anhang 2 entspricht,

2.

deren Licht deutlich sichtbar ist, mit der Umgebung kontrastiert und nicht blendet,

3.

bei denen allenfalls enthaltene Bildzeichen dem § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2 entsprechen,

4.

die bis zum Abschluss der erforderlichen Aktion andauern und

5.

bei denen, sofern die Vorrichtung kontinuierliche und blinkende Leuchtzeichen aussenden kann, das blinkende im Gegensatz zum kontinuierlichen Zeichen eine höhere Gefahrenstufe oder eine höhere Dringlichkeit der erforderlichen Aktion anzeigt.

(2) Es dürfen nur Schallzeichen verwendet werden,

1.

deren Lautstärkepegel deutlich über dem Umgebungslärm liegt, aber nicht schmerzhaft ist,

2.

die durch Impulsdauer und -intervalle gut erkennbar und deutlich abgesetzt von anderen Schallzeichen oder sonstigen Umgebungsgeräuschen sind,

3.

die bis zum Abschluss der erforderlichen Aktion andauern,

4.

die, sofern es sich um Evakuierungszeichen handelt, einen nicht unterbrochenen Ton haben und

5.

bei denen, sofern die Vorrichtung eine kontinuierliche und eine veränderliche Frequenz aussenden kann, die veränderliche im Gegensatz zur kontinuierlichen Frequenz eine höhere Gefahrenstufe oder eine höhere Dringlichkeit der erforderlichen Aktion anzeigt.

(3) Vorrichtungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen über eine Notversorgung verfügen, es sei denn, dass bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht.

§ 6 Bgld. KennV Anforderungen an verwendete Sprech- und Handzeichen


(1) Werden Sprechzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese so kurz, einfach und klar wie möglich, akustisch einwandfrei wahrnehmbar und ihre Aussagen für die betroffenen Arbeitnehmer leicht verständlich sind.

(2) Werden Handzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass

1.

diese genau, einfach, aussagekräftig, leicht durchführbar und verständlich sowie deutlich voneinander abgegrenzt sind und, sofern sie mit beiden Armen gleichzeitig gegeben werden, symmetrisch erfolgen und nur eine Aussage darstellen,

2.

diese, sofern sie eine der in Anhang 3 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten Darstellung entsprechen.

(3) Abweichend von Abs. 2 Z 2 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 3 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.

(4) Werden Handzeichen verwendet, müssen Dienstgeber weiters dafür sorgen, dass die Person, die die Zeichen gibt,

1.

den gesamten Ablauf der Arbeitsvorgänge beobachten kann, ohne durch die Arbeitsvorgänge gefährdet zu sein,

2.

sich ausschließlich der Steuerung der Arbeitsvorgänge und der Sicherheit der in der Nähe befindlichen Dienstnehmer widmet und

3.

für die Dienstnehmer leicht erkennbar ist und erforderlichenfalls geeignete Erkennungszeichen trägt.

§ 7 Bgld. KennV Information und Unterweisung


(1) Dienstgeber müssen alle betroffenen Dienstnehmer über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 84 LArbO informieren.

(2) Dienstgeber müssen alle betroffenen Dienstnehmer in der Bedeutung von Gefahrenpiktogrammen, Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 84a LArbO unterweisen.

§ 8 Bgld. KennV


(1) Die Behörde darf von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2014/27/EU zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG sowie der Richtlinie 2004/37/EG zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1 umgesetzt“.

„(4) §§ 1a und 1b, die Überschrift zu § 3, § 3 Abs. 1, 1a und 4, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 sowie Anhang 1 Punkt 1.2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 49/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. In § 1a Abs. 1 Z 1 und in § 1b Abs. 3 Z 1 tritt jeweils der zweite Satz mit 1. Juni 2024 außer Kraft.

Anlage

Bgld. Kennzeichnungsverordnung (Bgld. KennV) Fundstelle


Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in der Land- und Forstwirtschaft (Bgld. Kennzeichnungsverordnung - Bgld. KennV)

StF: LGBl. Nr. 11/2002

Änderung

LGBl. Nr. 49/2016 [CELEX Nr. 32014L0027]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 94e Abs. 2 Z 1 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 53/2000, wird verordnet:

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