§ 8 Bgld. KennV

Bgld. KennV - Bgld. Kennzeichnungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Behörde darf von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2014/27/EU zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG sowie der Richtlinie 2004/37/EG zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1 umgesetzt“.

„(4) §§ 1a und 1b, die Überschrift zu § 3, § 3 Abs. 1, 1a und 4, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 sowie Anhang 1 Punkt 1.2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 49/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. In § 1a Abs. 1 Z 1 und in § 1b Abs. 3 Z 1 tritt jeweils der zweite Satz mit 1. Juni 2024 außer Kraft.

In Kraft seit 06.07.2016 bis 31.12.9999
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