§ 27 Bgld. G-PVWO Zentralwahlausschuss

Burgenländische Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.9999

Auf die Bildung des Zentralwahlausschusses sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass den Wählergruppen so viele Mandate zustehen, wie dies ihrem Stärkeverhältnis im Zentralausschuss entspricht. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern des Zentralausschusses, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.9999

Auf die Bildung des Zentralwahlausschusses sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass den Wählergruppen so viele Mandate zustehen, wie dies ihrem Stärkeverhältnis im Zentralausschuss entspricht. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern des Zentralausschusses, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist.

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