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Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Jänner 2000, mit der die Mindestanforderungen betreffend die baulichen Voraussetzungen, die Ausstattung und Größe der Gebäude und Räume sowie die zur Sicherung einer fachgerechten Sozialhilfe notwendigen therapeutischen und personellen Voraussetzungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 geregelt werden
StF: LGBl. Nr. 13/2000
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 40 Abs. 3 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5, wird verordnet:
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Jänner 2000, mit der die Mindestanforderungen betreffend die baulichen Voraussetzungen, die Ausstattung und Größe der Gebäude und Räume sowie die zur Sicherung einer fachgerechten Sozialhilfe notwendigen therapeutischen und personellen Voraussetzungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 geregelt werden
StF: LGBl. Nr. 13/2000
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 40 Abs. 3 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5, wird verordnet: