§ 5 Bgld. FV Ausgleichskasse

Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1995 bis 31.12.9999

Aus den Mitteln der Ausgleichskasse sind zu tragen:

1.

die Entschädigung gemäß § 4;

2.

die Laborkosten für Untersuchungen gemäß § 26 Abs. 1 und 2 und § 26a Fleischuntersuchungsgesetz BGBl. Nr. 118/1994;

3.

die Kosten, die im Falle einer Nichtbestätigung eines Beurteilungsbefundes gemäß § 28 Abs. 3 Fleischuntersuchungsgesetz entstehen;

4.

die Kosten für den Amtssachaufwand;

5.

die Kosten für die Fortbildung der Fleischuntersuchungsorgane;

6.

der sonstige Aufwand, der dem Land durch die Vollziehung dieses Gesetzes entsteht.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1995 bis 31.12.9999

Aus den Mitteln der Ausgleichskasse sind zu tragen:

1.

die Entschädigung gemäß § 4;

2.

die Laborkosten für Untersuchungen gemäß § 26 Abs. 1 und 2 und § 26a Fleischuntersuchungsgesetz BGBl. Nr. 118/1994;

3.

die Kosten, die im Falle einer Nichtbestätigung eines Beurteilungsbefundes gemäß § 28 Abs. 3 Fleischuntersuchungsgesetz entstehen;

4.

die Kosten für den Amtssachaufwand;

5.

die Kosten für die Fortbildung der Fleischuntersuchungsorgane;

6.

der sonstige Aufwand, der dem Land durch die Vollziehung dieses Gesetzes entsteht.

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