§ 30 Bgld. G-PVWO Wahlverfahren

Burgenländische Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.9999

(1) Über die Wahl des Zentralausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) §§ 22, 23 und 24 sind sinngemäß anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.9999

(1) Über die Wahl des Zentralausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) §§ 22, 23 und 24 sind sinngemäß anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten