§ 30 Bgld. G-PVWO Wahlverfahren

Bgld. G-PVWO - Burgenländische Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Über die Wahl des Zentralausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) §§ 22, 23 und 24 sind sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.06.2000 bis 31.12.9999
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