§ 31 Bgld. G-PVWO Sinngemäße Anwendung des 1. Abschnittes

Bgld. G-PVWO - Burgenländische Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Auf die Wahl der Vertrauenspersonen (§ 20 Bgld. G-PVG) finden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 1. Abschnittes sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 01.06.2000 bis 31.12.9999
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