§ 3 Bgld. FV Meldung des Fleischuntersuchungsorganes

Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1995 bis 31.12.9999

(1) Das Fleischuntersuchungsorgan hat über jede Untersuchung und Kontrolle folgende Aufzeichnungen zu führen:

1.

Name und Adresse des Gebührenpflichtigen

2.

Datum, Dauer und Anzahl der Untersuchungen

3.

Art der Untersuchungen und Anzahl der Tiere bzw. Art und Menge des Fleisches

4.

Angabe über zurückgelegte Kilometer

5.

Angabe von sonstigen Untersuchungen oder Probeentnahmen und Einsendungen.

Die Landesregierung hat für die Aufzeichnungen Formblätter aufzulegen, die zu verwenden sind.

(2) Die Aufzeichnungen sind der Landesregierung monatlich, bis zum 5. des Folgemonats zu übermitteln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1995 bis 31.12.9999

(1) Das Fleischuntersuchungsorgan hat über jede Untersuchung und Kontrolle folgende Aufzeichnungen zu führen:

1.

Name und Adresse des Gebührenpflichtigen

2.

Datum, Dauer und Anzahl der Untersuchungen

3.

Art der Untersuchungen und Anzahl der Tiere bzw. Art und Menge des Fleisches

4.

Angabe über zurückgelegte Kilometer

5.

Angabe von sonstigen Untersuchungen oder Probeentnahmen und Einsendungen.

Die Landesregierung hat für die Aufzeichnungen Formblätter aufzulegen, die zu verwenden sind.

(2) Die Aufzeichnungen sind der Landesregierung monatlich, bis zum 5. des Folgemonats zu übermitteln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten