§ 21 Bgld. G-PVWO Vorbereitung der Ermittlung des Wahlergebnisses

Burgenländische Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.9999

(1) Die Stimmabgabe ist vom Vorsitzenden des Personalvertreterwahlausschusses mit dem Ablauf der gemäß § 19 Abs. 4 Bgld. G-PVG festgesetzten Zeit für beendet zu erklären. Hierauf haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses und der Wahlzeugen das Wahllokal zu verlassen.

(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Vorsitzende des Personalvertreterwahlausschusses die in der Wahlurne befindlichen Umschläge zu mischen, sodann die Wahlurne zu entleeren, die Anzahl der Umschläge zu zählen und die Übereinstimmung der Anzahl der Umschläge mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler festzustellen. Sodann hat der Vorsitzende des Personalvertreterwahlausschusses die Umschläge zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Personalvertreterwahlausschusses die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen festzustellen. Der Vorsitzende des Personalvertreterwahlausschusses hat hierauf die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Wählergruppen zu ordnen und schließlich gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Personalvertreterwahlausschusses die Zahl der für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.9999

(1) Die Stimmabgabe ist vom Vorsitzenden des Personalvertreterwahlausschusses mit dem Ablauf der gemäß § 19 Abs. 4 Bgld. G-PVG festgesetzten Zeit für beendet zu erklären. Hierauf haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses und der Wahlzeugen das Wahllokal zu verlassen.

(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Vorsitzende des Personalvertreterwahlausschusses die in der Wahlurne befindlichen Umschläge zu mischen, sodann die Wahlurne zu entleeren, die Anzahl der Umschläge zu zählen und die Übereinstimmung der Anzahl der Umschläge mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler festzustellen. Sodann hat der Vorsitzende des Personalvertreterwahlausschusses die Umschläge zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Personalvertreterwahlausschusses die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen festzustellen. Der Vorsitzende des Personalvertreterwahlausschusses hat hierauf die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Wählergruppen zu ordnen und schließlich gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Personalvertreterwahlausschusses die Zahl der für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.

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