§ 31 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999

(1)

1. Bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von 15 bis 100 kW muss der Grauwert der Rauchgasfahne heller sein als der Wert 2 der Ringelmann-Skala.

2.

Bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 100 bis 400 kW muss der Grauwert der Rauchgasfahne heller sein als der Wert 1 der Ringelmann-Skala.

(2) Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas von Heizungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung über 400 kW gelten die Grenzwerte gemäß Tabelle 4§ 31 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

Tabelle 4

Brennstoffwärmeleisterun (MW)

Emmissionsgrenzwert (mg/m3)

bis 2

150

über 2

50

Die Umrechnung der Werte in mg/m3, in mg/MJ bzw. in ppm ist aus Anlage 3 ersichtlich.

(3) Bei Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW darf der Schwärzungsgrad nach Bacharach bei Heizöl extra leicht und Heizöl leicht den Wert 1 nicht überschreiten; bei Anlagen mit Gasfeuerung darf der Wert 0 nicht überschritten werden.

(4) Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas von Heizungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW gelten die Grenzwerte gemäß Tabelle 5.

Tabelle 5

Brennstoffe

Emissionsgrenzwert (mg/m3)

Heizöl leicht

50

Heizöl extra leicht

30

Gas (Rechenwert)

10

Die Umrechnung der Werte in mg/m3, in mg/MJ bzw. in ppm ist aus Anlage 3 ersichtlich.

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 11.09.2019

(1)

1. Bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von 15 bis 100 kW muss der Grauwert der Rauchgasfahne heller sein als der Wert 2 der Ringelmann-Skala.

2.

Bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 100 bis 400 kW muss der Grauwert der Rauchgasfahne heller sein als der Wert 1 der Ringelmann-Skala.

(2) Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas von Heizungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung über 400 kW gelten die Grenzwerte gemäß Tabelle 4§ 31 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

Tabelle 4

Brennstoffwärmeleisterun (MW)

Emmissionsgrenzwert (mg/m3)

bis 2

150

über 2

50

Die Umrechnung der Werte in mg/m3, in mg/MJ bzw. in ppm ist aus Anlage 3 ersichtlich.

(3) Bei Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW darf der Schwärzungsgrad nach Bacharach bei Heizöl extra leicht und Heizöl leicht den Wert 1 nicht überschreiten; bei Anlagen mit Gasfeuerung darf der Wert 0 nicht überschritten werden.

(4) Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas von Heizungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW gelten die Grenzwerte gemäß Tabelle 5.

Tabelle 5

Brennstoffe

Emissionsgrenzwert (mg/m3)

Heizöl leicht

50

Heizöl extra leicht

30

Gas (Rechenwert)

10

Die Umrechnung der Werte in mg/m3, in mg/MJ bzw. in ppm ist aus Anlage 3 ersichtlich.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten