§ 4 Bgld. FV Entschädigungen

Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

(1) Als Entschädigung gemäß § 7 Abs. 2 des Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetzes LGBl. Nr. 43/1995 gebühren den Fleischuntersuchungsorganen die im § 1 Abs. 1 festgelegten Grundgebühren bzw. die im § 1 Abs. 3 festgelegte Mindestgebühr sowie die Reisekostenvergütung gemäß § 1 Abs. 2 zuzüglich allfälliger im § 2 Abs. 2 und 3 festgelegter Zuschläge.

(2) Die besondere Vergütung für die Entnahme und die Verpackung von Proben zur Untersuchung in Laboratorien wird

1.

für die bakteriologische Untersuchung mit S 200,-14,53 Euro zuzüglich der Versandkosten und

2.

für andere amtlich angeordnete Proben mit S 140,-10,17 Euro zuzüglich der Versandkosten festgelegt.

festgelegt.

(3) Übersteigt die Summe der Grundgebühren und/oder Mindestgebühren, die dem einzelnen Untersuchungsorgan aufgrund seiner in einer Gemeinde in einem Monat durchgeführten Untersuchungen zusteht, den Betrag von S 20.000,-1.450 Euro, fließen 40 % des Mehrbetrages der Ausgleichskasse zu.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.05.1995 bis 31.12.2001

(1) Als Entschädigung gemäß § 7 Abs. 2 des Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetzes LGBl. Nr. 43/1995 gebühren den Fleischuntersuchungsorganen die im § 1 Abs. 1 festgelegten Grundgebühren bzw. die im § 1 Abs. 3 festgelegte Mindestgebühr sowie die Reisekostenvergütung gemäß § 1 Abs. 2 zuzüglich allfälliger im § 2 Abs. 2 und 3 festgelegter Zuschläge.

(2) Die besondere Vergütung für die Entnahme und die Verpackung von Proben zur Untersuchung in Laboratorien wird

1.

für die bakteriologische Untersuchung mit S 200,-14,53 Euro zuzüglich der Versandkosten und

2.

für andere amtlich angeordnete Proben mit S 140,-10,17 Euro zuzüglich der Versandkosten festgelegt.

festgelegt.

(3) Übersteigt die Summe der Grundgebühren und/oder Mindestgebühren, die dem einzelnen Untersuchungsorgan aufgrund seiner in einer Gemeinde in einem Monat durchgeführten Untersuchungen zusteht, den Betrag von S 20.000,-1.450 Euro, fließen 40 % des Mehrbetrages der Ausgleichskasse zu.

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