§ 24 Bgld. G-PVWO Wahlakten

Burgenländische Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.9999

(1) Die Niederschrift (§ 17 Abs. 1) ist von den Mitgliedern des Personalvertreterwahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Personalvertreterwahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.

(2) Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Wahlkundmachung, wählerliste, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Briefumschläge und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu verwahren, der in Gegenwart des Personalvertreterwahlausschusses zu versiegeln ist.

(3) Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind die Wahlakten vom Vorsitzenden des Personalvertreterwahlausschusses in Verwahrung zu nehmen und bis zur Neuwahl des Personalvertreterwahlausschusses aufzubewahren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.9999

(1) Die Niederschrift (§ 17 Abs. 1) ist von den Mitgliedern des Personalvertreterwahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Personalvertreterwahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.

(2) Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Wahlkundmachung, wählerliste, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Briefumschläge und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu verwahren, der in Gegenwart des Personalvertreterwahlausschusses zu versiegeln ist.

(3) Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind die Wahlakten vom Vorsitzenden des Personalvertreterwahlausschusses in Verwahrung zu nehmen und bis zur Neuwahl des Personalvertreterwahlausschusses aufzubewahren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten