§ 25 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Ansuchen um vorzeitige Darlehenstilgung mit Nachlass im Sinne des § 25 Bgld. WFGWFVO 2005 sind beim Amt der Burgenländischen Landesregierung schriftlich einzubringenseit 31.08.2018 weggefallen. Im Falle der Einräumung von Eigentum bzw. Wohnungseigentum an einem geförderten Reihenhaus oder einer geförderten Wohnung ist die Antragsstellung durch den Erwerber möglich, sobald ein verbücherungsfähiger Kaufvertrag vorliegt.

(2) Im Falle der positiven Erledigung wird der Darlehensschuldnerin oder dem Darlehensschuldner eine schriftliche Bewilligung mit den Zusicherungskonditionen übermittelt.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 27.06.2014 bis 31.08.2018
(1) Ansuchen um vorzeitige Darlehenstilgung mit Nachlass im Sinne des § 25 Bgld. WFGWFVO 2005 sind beim Amt der Burgenländischen Landesregierung schriftlich einzubringenseit 31.08.2018 weggefallen. Im Falle der Einräumung von Eigentum bzw. Wohnungseigentum an einem geförderten Reihenhaus oder einer geförderten Wohnung ist die Antragsstellung durch den Erwerber möglich, sobald ein verbücherungsfähiger Kaufvertrag vorliegt.

(2) Im Falle der positiven Erledigung wird der Darlehensschuldnerin oder dem Darlehensschuldner eine schriftliche Bewilligung mit den Zusicherungskonditionen übermittelt.

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