§ 9 Bgld. VOLV - LuFw Maßnahmen und Maßnahmenprogramm

Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2006 bis 31.12.9999

(1) Gefahren durch Lärm oder Vibrationen müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.

(2) Um Lärm und Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Dienstgeberinnen oder Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 80 LArbO) geeignete Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 auswählen und durchführen.

(3) Wenn einer der nachstehenden Werte überschritten wird, müssen Dienstgeberinnen oder Dienstgeber bei der Festlegung von Maßnahmen nach § 76a Abs. 3 LArbO auch ein Programm mit Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 festlegen und durchführen:

1.

Auslösewerte für Vibrationen,

2.

Auslösewerte für gehörgefährdenden Lärm,

3.

Grenzwerte für bestimmte Räume.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2006 bis 31.12.9999

(1) Gefahren durch Lärm oder Vibrationen müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.

(2) Um Lärm und Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Dienstgeberinnen oder Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 80 LArbO) geeignete Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 auswählen und durchführen.

(3) Wenn einer der nachstehenden Werte überschritten wird, müssen Dienstgeberinnen oder Dienstgeber bei der Festlegung von Maßnahmen nach § 76a Abs. 3 LArbO auch ein Programm mit Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 festlegen und durchführen:

1.

Auslösewerte für Vibrationen,

2.

Auslösewerte für gehörgefährdenden Lärm,

3.

Grenzwerte für bestimmte Räume.

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