§ 29 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Das Ansuchen um Gewährung einer Wohnbeihilfe ist unter Verwendung des dafür bestimmten Formblattes an das Amt der Landesregierung zu richten und gilt mit dem Tag des Einlangens als eingebracht.

(2) Dem Ansuchen auf Gewährung einer Wohnbeihilfe sind insbesondere anzuschließen:

1.

Staatsbürgerschaftsnachweis oder sonstige Unterlagen, um die Gleichstellung gemäß § 9 Abs. 2 Bgld. WFG 2005 feststellen zu können;

2.

Nachweis über die Höhe und Leistung des Wohnungsaufwandes;

3.

Nachweis des Einkommens (Haushaltseinkommen gemäß § 5 Bgld. WFG 2005);

4.

Erklärung über die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen;

5.

Erklärung, dass die Wohnung von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber und den mit ihr oder ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zur Abdeckung eines dringenden Wohnbedarfes ständig verwendet wird, und dass keine weiteren Wohnmöglichkeiten bestehen;

6.

Kopie des unbefristeten Nutzungs- oder Mietvertrages mit Vergebührungsvermerk und

7.

Geburtsurkunden der Kinder.

(3) Im Falle der positiven Erledigung ist die Gewährung der Wohnbeihilfe in Form einer schriftlichen Zusicherung, in der Bedingungen und Auflagen im Sinne des § 11 Abs. 4 § 29 Bgld. WFGWFVO 2005 vorgesehen werden können, zu erteilenseit 31.08.2018 weggefallen.

(4) Die Wohnbeihilfe wird monatlich ausbezahlt. Die Wohnbeihilfe wird frühestens ab jenem Monatsersten gewährt, der auf den Tag des Einlangens des Ansuchens folgt und setzt die Eignung und Benützbarkeit der Mietwohnung nach den baurechtlichen Bestimmungen voraus (Nachweis einer baubehördlichen Benützungsfreigabe oder -bewilligung). Bei Wohnungen, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 124/2006, unterliegen, ist überdies eine Endabrechung vorzulegen.

(5) Die Wohnbeihilfe wird grundsätzlich auf ein Jahr gewährt und an die Förderungswerberin oder den Förderungswerber nur ausbezahlt, wenn zum Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens sämtliche Zahlungen in Höhe des Wohnungsaufwandes geleistet worden sind und somit kein Mietenrückstand besteht. Handelt es sich um eine aus Mitteln der Wohnbauförderung des Landes geförderte Mietwohnung, die dem WGG unterliegt, kann die Zuzählung der Wohnbeihilfe an die Empfängerin oder den Empfänger des Förderungsdarlehens des Landes oder eines Fremddarlehens nach § 21 Bgld. WFG 2005 erfolgen.

(6) Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ist verpflichtet, dem Land sämtliche Tatsachen, die den Verlust des Anspruchs zu Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Eintritt unter Anschluss der erforderlichen Nachweise anzuzeigen. Eine Einstellung der Wohnbeihilfe wird mit dem auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Anspruchsgrundes folgenden Monat wirksam.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 20.04.2012 bis 31.08.2018
(1) Das Ansuchen um Gewährung einer Wohnbeihilfe ist unter Verwendung des dafür bestimmten Formblattes an das Amt der Landesregierung zu richten und gilt mit dem Tag des Einlangens als eingebracht.

(2) Dem Ansuchen auf Gewährung einer Wohnbeihilfe sind insbesondere anzuschließen:

1.

Staatsbürgerschaftsnachweis oder sonstige Unterlagen, um die Gleichstellung gemäß § 9 Abs. 2 Bgld. WFG 2005 feststellen zu können;

2.

Nachweis über die Höhe und Leistung des Wohnungsaufwandes;

3.

Nachweis des Einkommens (Haushaltseinkommen gemäß § 5 Bgld. WFG 2005);

4.

Erklärung über die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen;

5.

Erklärung, dass die Wohnung von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber und den mit ihr oder ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zur Abdeckung eines dringenden Wohnbedarfes ständig verwendet wird, und dass keine weiteren Wohnmöglichkeiten bestehen;

6.

Kopie des unbefristeten Nutzungs- oder Mietvertrages mit Vergebührungsvermerk und

7.

Geburtsurkunden der Kinder.

(3) Im Falle der positiven Erledigung ist die Gewährung der Wohnbeihilfe in Form einer schriftlichen Zusicherung, in der Bedingungen und Auflagen im Sinne des § 11 Abs. 4 § 29 Bgld. WFGWFVO 2005 vorgesehen werden können, zu erteilenseit 31.08.2018 weggefallen.

(4) Die Wohnbeihilfe wird monatlich ausbezahlt. Die Wohnbeihilfe wird frühestens ab jenem Monatsersten gewährt, der auf den Tag des Einlangens des Ansuchens folgt und setzt die Eignung und Benützbarkeit der Mietwohnung nach den baurechtlichen Bestimmungen voraus (Nachweis einer baubehördlichen Benützungsfreigabe oder -bewilligung). Bei Wohnungen, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 124/2006, unterliegen, ist überdies eine Endabrechung vorzulegen.

(5) Die Wohnbeihilfe wird grundsätzlich auf ein Jahr gewährt und an die Förderungswerberin oder den Förderungswerber nur ausbezahlt, wenn zum Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens sämtliche Zahlungen in Höhe des Wohnungsaufwandes geleistet worden sind und somit kein Mietenrückstand besteht. Handelt es sich um eine aus Mitteln der Wohnbauförderung des Landes geförderte Mietwohnung, die dem WGG unterliegt, kann die Zuzählung der Wohnbeihilfe an die Empfängerin oder den Empfänger des Förderungsdarlehens des Landes oder eines Fremddarlehens nach § 21 Bgld. WFG 2005 erfolgen.

(6) Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ist verpflichtet, dem Land sämtliche Tatsachen, die den Verlust des Anspruchs zu Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Eintritt unter Anschluss der erforderlichen Nachweise anzuzeigen. Eine Einstellung der Wohnbeihilfe wird mit dem auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Anspruchsgrundes folgenden Monat wirksam.

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