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(2) Der Antrag gemäß Abs§ 4 Bgld. 1 ist spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Nutzung schriftlich einzubringenGtVG seit 24.10.2019 weggefallen.
(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:
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(4) Sind dem Antrag die in Abs. 3 geforderten Unterlagen nicht oder nicht vollständig angeschlossen, ist nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, vorzugehen.
(5) Neben dem/der Antragsteller/in hat die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft Parteistellung. Dieser sind die Unterlagen nach § 4 Abs. 3 zuzustellen. Sie ist berechtigt zum Schutz der Umwelt die Einhaltung der allgemeinen Vorschriften über das Ausbringen (§ 3 Abs. 1 und 2) als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(2) Der Antrag gemäß Abs§ 4 Bgld. 1 ist spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Nutzung schriftlich einzubringenGtVG seit 24.10.2019 weggefallen.
(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:
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(4) Sind dem Antrag die in Abs. 3 geforderten Unterlagen nicht oder nicht vollständig angeschlossen, ist nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, vorzugehen.
(5) Neben dem/der Antragsteller/in hat die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft Parteistellung. Dieser sind die Unterlagen nach § 4 Abs. 3 zuzustellen. Sie ist berechtigt zum Schutz der Umwelt die Einhaltung der allgemeinen Vorschriften über das Ausbringen (§ 3 Abs. 1 und 2) als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.