§ 42 Bgld. ALFALF Sanitätsräume

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2002 bis 31.12.9999

(1) Ein Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen

1.

regelmäßig mehr als 250 Dienstnehmer beschäftigt werden oder

2.

regelmäßig mehr als 100 Dienstnehmer beschäftigt werden und auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel besondere Unfallgefahren für die Dienstnehmer bestehen.

(2) Es ist dafür zu sorgen, dass Sanitätsräume folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Sie sind so zu gestalten, dass bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet und eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann.

2.

Die lichte Höhe muss mindestens 2,0 m betragen, sofern nicht die Bestimmungen des 3. Abschnittes anzuwenden sind.

3.

Sie sind mit einem Telefon, einer Liege sowie einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser auszustatten.

4.

Die Raumtemperatur muss mindestens 21° C betragen.

5.

In der Nähe muss sich eine Toilette befinden.

6.

Sie dürfen durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.

(3) Sanitätsräume müssen so gelegen sein, dass sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegen. Sie müssen als solche gekennzeichnet sein.

(4) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.

(5) § 47 ist anzuwenden auf Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2002 bis 31.12.9999

(1) Ein Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen

1.

regelmäßig mehr als 250 Dienstnehmer beschäftigt werden oder

2.

regelmäßig mehr als 100 Dienstnehmer beschäftigt werden und auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel besondere Unfallgefahren für die Dienstnehmer bestehen.

(2) Es ist dafür zu sorgen, dass Sanitätsräume folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Sie sind so zu gestalten, dass bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet und eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann.

2.

Die lichte Höhe muss mindestens 2,0 m betragen, sofern nicht die Bestimmungen des 3. Abschnittes anzuwenden sind.

3.

Sie sind mit einem Telefon, einer Liege sowie einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser auszustatten.

4.

Die Raumtemperatur muss mindestens 21° C betragen.

5.

In der Nähe muss sich eine Toilette befinden.

6.

Sie dürfen durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.

(3) Sanitätsräume müssen so gelegen sein, dass sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegen. Sie müssen als solche gekennzeichnet sein.

(4) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.

(5) § 47 ist anzuwenden auf Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten