§ 10 Bgld. LMKGG (weggefallen)

Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das § 10 Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetz, LGBlLMKGG seit 23.10.2019 weggefallen. Nr. 43/1995, außer Kraft. Gebühren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, sind nach der bisherigen Rechtslage vorzuschreiben und einzubringen.

(2) Die Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung, LGBl. Nr. 74/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung, LGBl. Nr. 26/2005, bleibt bis zur Erlassung einer Verordnung aufgrund dieses Landesgesetzes als Landesgesetz in Kraft.

(3) § 4 Abs. 1, §§ 5, 6 und 9 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 23.10.2019
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das § 10 Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetz, LGBlLMKGG seit 23.10.2019 weggefallen. Nr. 43/1995, außer Kraft. Gebühren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, sind nach der bisherigen Rechtslage vorzuschreiben und einzubringen.

(2) Die Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung, LGBl. Nr. 74/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung, LGBl. Nr. 26/2005, bleibt bis zur Erlassung einer Verordnung aufgrund dieses Landesgesetzes als Landesgesetz in Kraft.

(3) § 4 Abs. 1, §§ 5, 6 und 9 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

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