§ 34 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1)

1.

Die Errichtung einer Alarmanlage ohne Videoüberwachungsanlage wird mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss in der Höhe von 30% der anerkannten Gesamtbaukosten nach § 4 Abs. 1 Z 10 Bgld. WFG 2005, höchstens jedoch mit 1 000 Euro gefördert.

2.

Die Errichtung einer Alarmanlage mit Videoüberwachungsanlage wird mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss in der Höhe von 30% der anerkannten Gesamtbaukosten nach § 4 Abs. 1 Z 10 Bgld. WFG 2005, höchstens jedoch mit 1 500 Euro gefördert.

3.

Die Aufrüstung von bereits bestehenden, nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 und 3 errichteten Alarmanlagen mit einer Videoüberwachungsanlage wird mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss in der Höhe von 30% dieser Kosten, höchstens jedoch mit 500 Euro gefördert..

(2) Der Einbau einer Sicherheitstüre wird mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss in der Höhe von 30% der anerkannten Gesamtbaukosten nach § 4 Abs. 1 Z 11 § 34 Bgld. WFGWFVO 2005, höchstens jedoch mit 500 Euro gefördert seit 31.08.2018 weggefallen.

(3)

1.

Die Errichtung einer Alarmanlage ohne Videoüberwachungsanlage in Kombination mit dem Einbau einer Sicherheitstüre wird mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss in der Höhe von 30% der anerkannten Gesamtbaukosten nach § 4 Abs. 1 Z 10 und 11 Bgld. WFG 2005, höchstens jedoch mit 1 500 Euro gefördert.

2.

Die Errichtung einer Alarmanlage mit Videoüberwachungsanlage in Kombination mit dem Einbau einer Sicherheitstüre wird mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss in der Höhe von 30% der anerkannten Gesamtbaukosten nach § 4 Abs. 1 Z 10 und 11 Bgld. WFG 2005, höchstens jedoch mit 2 000 Euro gefördert.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.04.2015 bis 31.08.2018
(1)

1.

Die Errichtung einer Alarmanlage ohne Videoüberwachungsanlage wird mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss in der Höhe von 30% der anerkannten Gesamtbaukosten nach § 4 Abs. 1 Z 10 Bgld. WFG 2005, höchstens jedoch mit 1 000 Euro gefördert.

2.

Die Errichtung einer Alarmanlage mit Videoüberwachungsanlage wird mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss in der Höhe von 30% der anerkannten Gesamtbaukosten nach § 4 Abs. 1 Z 10 Bgld. WFG 2005, höchstens jedoch mit 1 500 Euro gefördert.

3.

Die Aufrüstung von bereits bestehenden, nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 und 3 errichteten Alarmanlagen mit einer Videoüberwachungsanlage wird mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss in der Höhe von 30% dieser Kosten, höchstens jedoch mit 500 Euro gefördert..

(2) Der Einbau einer Sicherheitstüre wird mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss in der Höhe von 30% der anerkannten Gesamtbaukosten nach § 4 Abs. 1 Z 11 § 34 Bgld. WFGWFVO 2005, höchstens jedoch mit 500 Euro gefördert seit 31.08.2018 weggefallen.

(3)

1.

Die Errichtung einer Alarmanlage ohne Videoüberwachungsanlage in Kombination mit dem Einbau einer Sicherheitstüre wird mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss in der Höhe von 30% der anerkannten Gesamtbaukosten nach § 4 Abs. 1 Z 10 und 11 Bgld. WFG 2005, höchstens jedoch mit 1 500 Euro gefördert.

2.

Die Errichtung einer Alarmanlage mit Videoüberwachungsanlage in Kombination mit dem Einbau einer Sicherheitstüre wird mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss in der Höhe von 30% der anerkannten Gesamtbaukosten nach § 4 Abs. 1 Z 10 und 11 Bgld. WFG 2005, höchstens jedoch mit 2 000 Euro gefördert.

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