§ 7 Bgld. GtVG Verdacht der Verunreinigung

Bgld. Gentechnik-Vorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2005 bis 31.12.9999

Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die sonst Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, auf dem GVO oder GVO einer bestimmten Art nicht ausgebracht werden, sind verpflichtet, den begründeten Verdacht der Verunreinigung durch GVO, die nicht unter § 3 Abs. 3 fällt, unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2005 bis 31.12.9999

Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die sonst Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, auf dem GVO oder GVO einer bestimmten Art nicht ausgebracht werden, sind verpflichtet, den begründeten Verdacht der Verunreinigung durch GVO, die nicht unter § 3 Abs. 3 fällt, unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.

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