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(2) Schliefbare Rauchfänge, bei denen die ordnungsgemäße Reinigung durch Abkratzen des Belags nicht möglich ist, sind zu belehmen oder auszuschlemmen; ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, so sind sie auszubrennen.
(3) Das Ausbrennen ist verboten, sofern damit eine erhöhte Brandgefahr verbunden ist, insbesondere bei Dunkelheit, starkem Wind oder anhaltend trockener Witterung§ 5 Bgld. Das Ausbrennen ist weiters verboten, wenn der Rauchfang schadhaft istKehrG 2006 seit 01.07.2022 weggefallen.
(4) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, vor dem Ausbrennen die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten über den Rauchfang sowie die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten über andere Gebäudeteile, welche der Rauchfang durchläuft, und die Feuerwehr rechtzeitig zu verständigen.
(5) Das Ausbrennen hat unter Einhaltung der geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu erfolgen. Nach jedem Ausbrennen hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer den Rauchfang sowie die Zwischendecken und den Dachboden zu untersuchen und sich zu vergewissern, dass keine Feuergefahr besteht.
(6) Rauchfänge sind nach dem Ausbrennen und/oder Ausschlagen auf ihre Betriebsdichtheit zu überprüfen.
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(2) Schliefbare Rauchfänge, bei denen die ordnungsgemäße Reinigung durch Abkratzen des Belags nicht möglich ist, sind zu belehmen oder auszuschlemmen; ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, so sind sie auszubrennen.
(3) Das Ausbrennen ist verboten, sofern damit eine erhöhte Brandgefahr verbunden ist, insbesondere bei Dunkelheit, starkem Wind oder anhaltend trockener Witterung§ 5 Bgld. Das Ausbrennen ist weiters verboten, wenn der Rauchfang schadhaft istKehrG 2006 seit 01.07.2022 weggefallen.
(4) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, vor dem Ausbrennen die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten über den Rauchfang sowie die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten über andere Gebäudeteile, welche der Rauchfang durchläuft, und die Feuerwehr rechtzeitig zu verständigen.
(5) Das Ausbrennen hat unter Einhaltung der geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu erfolgen. Nach jedem Ausbrennen hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer den Rauchfang sowie die Zwischendecken und den Dachboden zu untersuchen und sich zu vergewissern, dass keine Feuergefahr besteht.
(6) Rauchfänge sind nach dem Ausbrennen und/oder Ausschlagen auf ihre Betriebsdichtheit zu überprüfen.