§ 1 Bgld. LMKGG Gegenstand der Gebühr

Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Für die Untersuchungen und Kontrollen nach dem LMSVG und nach § 5 Z 2 der Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung wird eine Gebühr erhoben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Für die Untersuchungen und Kontrollen nach dem LMSVG und nach § 5 Z 2 der Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung wird eine Gebühr erhoben.

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