§ 23 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Tilgung sämtlicher Darlehen nach dem § 23 Bgld. WFGWFVO 2005 beginnt am Monatsersten, welcher der Endzuzählung folgt, erstmalig sechs Monate ab Auszahlungseit 31.08.2018 weggefallen. Teilrückzahlungen sind ab dem der Auszahlung nachfolgenden Monatsersten möglich.

(2) Die Verzinsung der Darlehen beginnt mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des jeweils zugezählten Förderungsbetrages oder ersten Teilförderungsbetrages.

(3) Bei Nichteinhaltung der in Abs. 1 genannten Tilgungstermine sind die in der Zusicherung festgelegten Verzugszinsen zu verrechnen. In begründeten Fällen können auf Antrag des Zahlungspflichtigen die Fristen verlängert oder die Abstattung in Teilzahlungen bewilligt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann für die Zeit der Stundung oder Teilzahlung die Vorschreibung von Verzugszinsen entfallen.

(4) In besonders begründeten Fällen (zB wirtschaftliche, gesundheitliche, familiäre Gründe) können auf Antrag Verlängerungen der Darlehenslaufzeit gewährt werden.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.08.2018
(1) Die Tilgung sämtlicher Darlehen nach dem § 23 Bgld. WFGWFVO 2005 beginnt am Monatsersten, welcher der Endzuzählung folgt, erstmalig sechs Monate ab Auszahlungseit 31.08.2018 weggefallen. Teilrückzahlungen sind ab dem der Auszahlung nachfolgenden Monatsersten möglich.

(2) Die Verzinsung der Darlehen beginnt mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des jeweils zugezählten Förderungsbetrages oder ersten Teilförderungsbetrages.

(3) Bei Nichteinhaltung der in Abs. 1 genannten Tilgungstermine sind die in der Zusicherung festgelegten Verzugszinsen zu verrechnen. In begründeten Fällen können auf Antrag des Zahlungspflichtigen die Fristen verlängert oder die Abstattung in Teilzahlungen bewilligt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann für die Zeit der Stundung oder Teilzahlung die Vorschreibung von Verzugszinsen entfallen.

(4) In besonders begründeten Fällen (zB wirtschaftliche, gesundheitliche, familiäre Gründe) können auf Antrag Verlängerungen der Darlehenslaufzeit gewährt werden.

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