§ 13 Bgld. ALFALF Alarmeinrichtungen

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2002 bis 31.12.9999

(1) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß § 113 Abs. 3 LArbO Alarmeinrichtungen vorzuschreiben, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse zu befürchten ist, dass der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig von allen Dienstnehmern wahrgenommen werden und ihnen daher im Gefahrenfall nicht ausreichend Zeit zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben könnte.

Solche Verhältnisse können begründet sein in

1.

der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,

2.

der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,

3.

den vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmitteln,

4.

der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder

5.

der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.

(2) Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Dienstnehmern dienen, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, dass die Dienstnehmer vom Eintritt einer Gefahr unverzüglich verständigt werden können.

(3) Wenn Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Dienstnehmern dienen, vorhanden sind, sind mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen. Über die Durchführung sind Aufzeichnungen zu führen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2002 bis 31.12.9999

(1) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß § 113 Abs. 3 LArbO Alarmeinrichtungen vorzuschreiben, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse zu befürchten ist, dass der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig von allen Dienstnehmern wahrgenommen werden und ihnen daher im Gefahrenfall nicht ausreichend Zeit zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben könnte.

Solche Verhältnisse können begründet sein in

1.

der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,

2.

der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,

3.

den vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmitteln,

4.

der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder

5.

der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.

(2) Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Dienstnehmern dienen, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, dass die Dienstnehmer vom Eintritt einer Gefahr unverzüglich verständigt werden können.

(3) Wenn Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Dienstnehmern dienen, vorhanden sind, sind mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen. Über die Durchführung sind Aufzeichnungen zu führen.

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