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(2) Bei der Festsetzung der einzelnen Beträge ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf die Art der Tiere und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft unter Beachtung des Kapitels VI und der Anhänge IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futterrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30. 04. 2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 776/2006, ABl. Nr. L 136 vom 24. 05. 2006 S. 3. Für jeden Tatbestand kann eine Pauschalgebühr festgesetzt werden.
(3) Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind auch zu entrichten:
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(4) In der Verordnung sind folgende Zuschläge zu den Gebühren vorzusehen:
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(2) Bei der Festsetzung der einzelnen Beträge ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf die Art der Tiere und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft unter Beachtung des Kapitels VI und der Anhänge IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futterrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30. 04. 2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 776/2006, ABl. Nr. L 136 vom 24. 05. 2006 S. 3. Für jeden Tatbestand kann eine Pauschalgebühr festgesetzt werden.
(3) Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind auch zu entrichten:
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(4) In der Verordnung sind folgende Zuschläge zu den Gebühren vorzusehen:
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