§ 37 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung tritt mit 1§ 37 Bgld. JännerWFVO 2005 in Kraftseit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Gleichzeitig treten die Bgld. Wohnbauförderungs- und Sanierungsdarlehens-Verordnung 1991, LGBl. Nr. 54/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 41/2003, die Bgld. Wohnbeihilfen-Verordnung 1991, LGBl. Nr. 55/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 15/2002, sowie die Bgld. Wohnbauförderungsfonds-Verordnung 1991, LGBl. Nr. 56/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 47/2002, mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

(3) Hinsichtlich des In-Kraft-Tretens der Verordnung LGBl. Nr. 62/2008 wird Folgendes festgelegt:

1. a)

Die Neufassung des Eintrags zum 4. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses tritt ausgenommen der Wortfolge „und Sicherheitstüren“ in der Überschrift mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

b)

Die Neufassung der § 33 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 36 Abs. 1, §§ 35 und 36 treten hinsichtlich der Förderung von Alarmanlagen mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

c)

§ 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1 letzter Satz, 5 bis 10, §§ 8, 9 Abs. 2 Z 3, § 10 Abs. 2 Z 2, § 11 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2 bis 4, §§ 14, 15 Abs. 1, 2 und 4, § 16 Abs. 1, 2 und 4, §§ 17, 22 Abs. 5 bis 9, §§ 28 bis 32, §§ 33 bis 36 soweit davon jeweils die Förderung von Sicherheitstüren betroffen ist, § 38 und die sonstigen Änderungen des Inhaltsverzeichnisses treten mit 1. Juli 2008 in Kraft; gleichzeitig treten § 9 Abs. 2 Z 4, § 10 Abs. 2 Z 3, §§ 18 und 21 sowie die Anlagen 5 bis 7 außer Kraft.

2.

Die bisher geltenden Bestimmungen für die Gewährung einer Ökoförderung auf Grund einer nach dem Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 1, bereits erteilten Zusicherung sind weiterhin anzuwenden.

3.

Auf vor dem 1. Juli 2008 anhängige Förderansuchen sind die Bestimmungen der Burgenländischen Wohnbauförderungsverordnung 2005, LGBl. Nr. 20, weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, als dass diese nicht dem Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 1, in der Fassung der Novelle, LGBl. Nr. 52/2008, widersprechen.

4.

Bei einem nach dem 29. Mai 2008 und vor dem 1. Juli 2008 eingebrachten Förderansuchen gemäß § 3 Abs. 3 ist der Nachweis von Bewerberinnen oder Bewerbern, die als begünstigte Personen im Sinne des § 10 Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 1, in der Fassung der Novelle, LGBl. Nr. 52/2008, anzusehen sind, längstens innerhalb eines Jahres ab dem Einlangen des Förderansuchens zu erbringen, ansonsten das Förderansuchen abzuweisen ist.

(4) Hinsichtlich des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 88/2009 wird Folgendes festgelegt:

1.

§ 2 Abs. 4 und 5, § 3 Abs. 5 bis 11, § 28 Abs. 3 und 4, § 29 Abs. 2 Z 7 und die Anlage 1 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

2.

Auf vor dem 1. Jänner 2010 eingebrachte Förderansuchen sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.

(5) Hinsichtlich des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 24/2012 wird Folgendes festgelegt:

1.

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

2.

Mit Ausnahme von § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3 und § 17 Abs. 2 und 3 sind die Bestimmungen der Verordnung auf zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängige Förderungsansuchen nicht anzuwenden.

3.

§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3 und § 17 Abs. 2 und 3 sind auf zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängige Förderungsansuchen nicht anzuwenden, wenn bis spätestens 10. Mai 2012 ein Nachweis über die Fertigstellung des Kellers oder der Fundamentierung unter sinngemäßer Anwendung von § 22 Abs. 2 erbracht wird.

4.

Die Bestimmungen der Verordnung sind auf zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß § 4 Abs. 2 zugesicherte aber noch nicht zur Gänze zugezählte Darlehen nicht anzuwenden.

(6) Hinsichtlich des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 27/2014 wird Folgendes festgelegt:

1.

Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1, §§ 21, 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 33 Abs. 2 und 4 sowie § 38 Abs. 3 samt Überschrift treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

2.

§ 33 Abs. 1, 2a, 3 und 7, § 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 und 2 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) Hinsichtlich des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 72/2014 wird Folgendes festgelegt:

1.

§ 3 Abs. 12 sowie Anlage 1 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

2.

Auf vor dem 1. Jänner 2015 eingebrachte Förderansuchen sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.

(8) § 33 Abs. 1, 5 und 7, § 34 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 23/2015 treten mit 1. April 2015 in Kraft.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.04.2015 bis 31.08.2018
(1) Diese Verordnung tritt mit 1§ 37 Bgld. JännerWFVO 2005 in Kraftseit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Gleichzeitig treten die Bgld. Wohnbauförderungs- und Sanierungsdarlehens-Verordnung 1991, LGBl. Nr. 54/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 41/2003, die Bgld. Wohnbeihilfen-Verordnung 1991, LGBl. Nr. 55/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 15/2002, sowie die Bgld. Wohnbauförderungsfonds-Verordnung 1991, LGBl. Nr. 56/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 47/2002, mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

(3) Hinsichtlich des In-Kraft-Tretens der Verordnung LGBl. Nr. 62/2008 wird Folgendes festgelegt:

1. a)

Die Neufassung des Eintrags zum 4. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses tritt ausgenommen der Wortfolge „und Sicherheitstüren“ in der Überschrift mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

b)

Die Neufassung der § 33 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 36 Abs. 1, §§ 35 und 36 treten hinsichtlich der Förderung von Alarmanlagen mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

c)

§ 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1 letzter Satz, 5 bis 10, §§ 8, 9 Abs. 2 Z 3, § 10 Abs. 2 Z 2, § 11 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2 bis 4, §§ 14, 15 Abs. 1, 2 und 4, § 16 Abs. 1, 2 und 4, §§ 17, 22 Abs. 5 bis 9, §§ 28 bis 32, §§ 33 bis 36 soweit davon jeweils die Förderung von Sicherheitstüren betroffen ist, § 38 und die sonstigen Änderungen des Inhaltsverzeichnisses treten mit 1. Juli 2008 in Kraft; gleichzeitig treten § 9 Abs. 2 Z 4, § 10 Abs. 2 Z 3, §§ 18 und 21 sowie die Anlagen 5 bis 7 außer Kraft.

2.

Die bisher geltenden Bestimmungen für die Gewährung einer Ökoförderung auf Grund einer nach dem Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 1, bereits erteilten Zusicherung sind weiterhin anzuwenden.

3.

Auf vor dem 1. Juli 2008 anhängige Förderansuchen sind die Bestimmungen der Burgenländischen Wohnbauförderungsverordnung 2005, LGBl. Nr. 20, weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, als dass diese nicht dem Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 1, in der Fassung der Novelle, LGBl. Nr. 52/2008, widersprechen.

4.

Bei einem nach dem 29. Mai 2008 und vor dem 1. Juli 2008 eingebrachten Förderansuchen gemäß § 3 Abs. 3 ist der Nachweis von Bewerberinnen oder Bewerbern, die als begünstigte Personen im Sinne des § 10 Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 1, in der Fassung der Novelle, LGBl. Nr. 52/2008, anzusehen sind, längstens innerhalb eines Jahres ab dem Einlangen des Förderansuchens zu erbringen, ansonsten das Förderansuchen abzuweisen ist.

(4) Hinsichtlich des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 88/2009 wird Folgendes festgelegt:

1.

§ 2 Abs. 4 und 5, § 3 Abs. 5 bis 11, § 28 Abs. 3 und 4, § 29 Abs. 2 Z 7 und die Anlage 1 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

2.

Auf vor dem 1. Jänner 2010 eingebrachte Förderansuchen sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.

(5) Hinsichtlich des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 24/2012 wird Folgendes festgelegt:

1.

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

2.

Mit Ausnahme von § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3 und § 17 Abs. 2 und 3 sind die Bestimmungen der Verordnung auf zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängige Förderungsansuchen nicht anzuwenden.

3.

§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3 und § 17 Abs. 2 und 3 sind auf zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängige Förderungsansuchen nicht anzuwenden, wenn bis spätestens 10. Mai 2012 ein Nachweis über die Fertigstellung des Kellers oder der Fundamentierung unter sinngemäßer Anwendung von § 22 Abs. 2 erbracht wird.

4.

Die Bestimmungen der Verordnung sind auf zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß § 4 Abs. 2 zugesicherte aber noch nicht zur Gänze zugezählte Darlehen nicht anzuwenden.

(6) Hinsichtlich des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 27/2014 wird Folgendes festgelegt:

1.

Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1, §§ 21, 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 33 Abs. 2 und 4 sowie § 38 Abs. 3 samt Überschrift treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

2.

§ 33 Abs. 1, 2a, 3 und 7, § 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 und 2 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) Hinsichtlich des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 72/2014 wird Folgendes festgelegt:

1.

§ 3 Abs. 12 sowie Anlage 1 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

2.

Auf vor dem 1. Jänner 2015 eingebrachte Förderansuchen sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.

(8) § 33 Abs. 1, 5 und 7, § 34 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 23/2015 treten mit 1. April 2015 in Kraft.

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