§ 16 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Das gemäß § 22 § 16 Bgld. WFGWFVO 2005 gewährte Eigenmittelersatzdarlehen ist von den Gesamtbaukosten abzüglich der Grundkosten, die für die Schaffung von Wohnraum entstehen, abhängig und wird höchstens bis zum tatsächlich zu erbringenden Eigenmittelanteil gewährtseit 31.08.2018 weggefallen. Der Eigenmittelanteil ist jener Betrag, der bei Erwerb einer Wohnung durch den Bauträger zur Zahlung vorgeschrieben wird.

(2) Die Höhe des Eigenmittelersatzdarlehens richtet sich nach dem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und der Wohnungsgröße, wobei die förderbare Nutzfläche mit den sich aus § 42 Abs. 4 Bgld. WFG 2005 ergebenden maximalen Nutzflächen begrenzt ist. Die jeweilige Höhe ist aus Anlage 3 zu entnehmen. Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ergibt sich aus dem anrechenbaren jährlichen Haushaltseinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres geteilt durch zwölf und weiters geteilt durch den Gewichtungsfaktor. Bei der Prüfung des Einkommens kann von der aktuellen Einkommenssituation ausgegangen werden, wenn dies zur Ermittlung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse notwendig erscheint.

(3) Die Festlegung des Gewichtungsfaktors erfolgt gemäß § 15 Abs. 3.

(4) Ein Eigenmittelersatzdarlehen darf nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern oder ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Bgld. WFG 2005 gleichgestellten Personen gewährt werden.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 20.04.2012 bis 31.08.2018
(1) Das gemäß § 22 § 16 Bgld. WFGWFVO 2005 gewährte Eigenmittelersatzdarlehen ist von den Gesamtbaukosten abzüglich der Grundkosten, die für die Schaffung von Wohnraum entstehen, abhängig und wird höchstens bis zum tatsächlich zu erbringenden Eigenmittelanteil gewährtseit 31.08.2018 weggefallen. Der Eigenmittelanteil ist jener Betrag, der bei Erwerb einer Wohnung durch den Bauträger zur Zahlung vorgeschrieben wird.

(2) Die Höhe des Eigenmittelersatzdarlehens richtet sich nach dem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und der Wohnungsgröße, wobei die förderbare Nutzfläche mit den sich aus § 42 Abs. 4 Bgld. WFG 2005 ergebenden maximalen Nutzflächen begrenzt ist. Die jeweilige Höhe ist aus Anlage 3 zu entnehmen. Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ergibt sich aus dem anrechenbaren jährlichen Haushaltseinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres geteilt durch zwölf und weiters geteilt durch den Gewichtungsfaktor. Bei der Prüfung des Einkommens kann von der aktuellen Einkommenssituation ausgegangen werden, wenn dies zur Ermittlung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse notwendig erscheint.

(3) Die Festlegung des Gewichtungsfaktors erfolgt gemäß § 15 Abs. 3.

(4) Ein Eigenmittelersatzdarlehen darf nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern oder ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Bgld. WFG 2005 gleichgestellten Personen gewährt werden.

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