§ 35 Bgld. ALFALF Waschplätze, Waschräume, Duschen

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2002 bis 31.12.9999

(1) In jeder Arbeitsstätte ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens fünf Dienstnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein Waschplatz vorhanden ist.

(2) Duschen sind für jene Dienstnehmer zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbedingungen eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erforderlich machen, insbesondere wegen starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher Belastung oder Hitzeeinwirkung oder wegen Hautkontakts mit gefährlichen Arbeitsstoffen.

(3) Die Anzahl der Duschen muss so bemessen sein, dass für jeweils höchstens fünf Dienstnehmer im Sinne des Abs. 2, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden ist.

(4) Waschräume sind zur Verfügung zu stellen,

1.

wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Dienstnehmer anwesend sind, zur Unterbringung der Waschplätze oder

2.

wenn nach Abs. 2 Duschen erforderlich sind, zur Unterbringung der Waschplätze und Duschen.

(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Waschräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche und mindestens fünf weibliche Dienstnehmer gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen sind.

(6) Die lichte Höhe von Waschräumen hat mindestens 2,0 m zu betragen.

(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Waschplätze und Duschen

1.

ausreichend bemessen sind, sodass sich jeder Dienstnehmer den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen kann,

2.

mit fließendem, nach Möglichkeit warmen Wasser ausgestattet sind,

3.

den sanitären Anforderungen entsprechen, in hygienischem Zustand gehalten und erforderlichenfalls regelmäßig und wirksam desinfiziert werden,

4.

mit geeigneten Mitteln zur Körperreinigung ausgestattet sind und

5.

mit Einweghandtüchern oder Händetrocknern ausgestattet sind, sofern nicht jedem Dienstnehmer ein eigenes Handtuch zur Verfügung gestellt wird.

(8) Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden.

(9) Es ist dafür zu sorgen, dass die Raumtemperatur in Waschräumen mindestens beträgt:

1.

21° C in Waschräumen ohne Duschen,

2.

24° C in Waschräumen mit Duschen.

(10) Waschräume nach Abs. 4 Z 2 und Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar sein.

(11) § 47 ist anzuwenden auf Abs. 4 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern höchstens 20 Dienstnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2002 bis 31.12.9999

(1) In jeder Arbeitsstätte ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens fünf Dienstnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein Waschplatz vorhanden ist.

(2) Duschen sind für jene Dienstnehmer zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbedingungen eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erforderlich machen, insbesondere wegen starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher Belastung oder Hitzeeinwirkung oder wegen Hautkontakts mit gefährlichen Arbeitsstoffen.

(3) Die Anzahl der Duschen muss so bemessen sein, dass für jeweils höchstens fünf Dienstnehmer im Sinne des Abs. 2, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden ist.

(4) Waschräume sind zur Verfügung zu stellen,

1.

wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Dienstnehmer anwesend sind, zur Unterbringung der Waschplätze oder

2.

wenn nach Abs. 2 Duschen erforderlich sind, zur Unterbringung der Waschplätze und Duschen.

(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Waschräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche und mindestens fünf weibliche Dienstnehmer gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen sind.

(6) Die lichte Höhe von Waschräumen hat mindestens 2,0 m zu betragen.

(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Waschplätze und Duschen

1.

ausreichend bemessen sind, sodass sich jeder Dienstnehmer den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen kann,

2.

mit fließendem, nach Möglichkeit warmen Wasser ausgestattet sind,

3.

den sanitären Anforderungen entsprechen, in hygienischem Zustand gehalten und erforderlichenfalls regelmäßig und wirksam desinfiziert werden,

4.

mit geeigneten Mitteln zur Körperreinigung ausgestattet sind und

5.

mit Einweghandtüchern oder Händetrocknern ausgestattet sind, sofern nicht jedem Dienstnehmer ein eigenes Handtuch zur Verfügung gestellt wird.

(8) Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden.

(9) Es ist dafür zu sorgen, dass die Raumtemperatur in Waschräumen mindestens beträgt:

1.

21° C in Waschräumen ohne Duschen,

2.

24° C in Waschräumen mit Duschen.

(10) Waschräume nach Abs. 4 Z 2 und Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar sein.

(11) § 47 ist anzuwenden auf Abs. 4 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern höchstens 20 Dienstnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind.

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