§ 17 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
Errichtung von Eigenheimen

Unterschreitung in %

Punkte

≥ 25

6

≥ 50

12

≥ 70

25

Errichtung von Wohnungen, Wohnheimen, Reihenhäusern und Gruppenwohnbauten

Unterschreitung in %

Punkte

≥ 30

1

≥ 50

3

≥ 70

5

(3) Je nach dem Grad der prozentuellen Unterschreitung (Verbesserung gegenüber dem nach § 3 Abs. 6 erforderlichen Sollwert) werden bei der umfassenden Sanierung nach § 30 Abs. 1 § 17 Bgld. WFGWFVO 2005 Punkte nach folgenden Tabellen ermittelt:

Umfassende Sanierung von Eigenheimen

Unterschreitung in %

Punkte

≥ 15

5

≥ 30

12

≥ 45

27

≥ 60

50

≥ 80

100

Umfassende Sanierung von Wohnungen, Wohnheimen, Reihenhäusern und Gruppenwohnbauten

Unterschreitung in %

Punkte

≥ 15

1

≥ 30

2

≥ 45

3

≥ 60

4

≥ 80

5

(4) Bei der Errichtung von Eigenheimen werden zusätzlich 1 000 Euro und bei der umfassenden Sanierung von Eigenheimen 250 Euro pro ermitteltem Punkt als Pauschalbetrag gewährtseit 31.08.2018 weggefallen.

(5) Bei der Errichtung von Wohnungen, Wohnheimen, Reihenhäusern und Gruppenwohnbauten werden zusätzlich zehn Euro und der bei umfassender Sanierung derartiger Objekte 2,50 Euro pro ermitteltem Punkt je m² anerkannter förderbarer Nutzfläche als Pauschalbetrag gewährt.

(6) Bei Passivhäusern, das sind jedenfalls Wohngebäude mit einem Heizwärmebedarf HWB BGF ≤ 10 kWh/m².a, ist überdies eine Heizwärmebedarfsberechnung vorzulegen. Darüber hinaus kann für die Definition eines Passivhauses auch eine Begriffsbestimmung, die dem Stand der Technik entspricht, herangezogen werden.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 20.04.2012 bis 31.08.2018
Errichtung von Eigenheimen

Unterschreitung in %

Punkte

≥ 25

6

≥ 50

12

≥ 70

25

Errichtung von Wohnungen, Wohnheimen, Reihenhäusern und Gruppenwohnbauten

Unterschreitung in %

Punkte

≥ 30

1

≥ 50

3

≥ 70

5

(3) Je nach dem Grad der prozentuellen Unterschreitung (Verbesserung gegenüber dem nach § 3 Abs. 6 erforderlichen Sollwert) werden bei der umfassenden Sanierung nach § 30 Abs. 1 § 17 Bgld. WFGWFVO 2005 Punkte nach folgenden Tabellen ermittelt:

Umfassende Sanierung von Eigenheimen

Unterschreitung in %

Punkte

≥ 15

5

≥ 30

12

≥ 45

27

≥ 60

50

≥ 80

100

Umfassende Sanierung von Wohnungen, Wohnheimen, Reihenhäusern und Gruppenwohnbauten

Unterschreitung in %

Punkte

≥ 15

1

≥ 30

2

≥ 45

3

≥ 60

4

≥ 80

5

(4) Bei der Errichtung von Eigenheimen werden zusätzlich 1 000 Euro und bei der umfassenden Sanierung von Eigenheimen 250 Euro pro ermitteltem Punkt als Pauschalbetrag gewährtseit 31.08.2018 weggefallen.

(5) Bei der Errichtung von Wohnungen, Wohnheimen, Reihenhäusern und Gruppenwohnbauten werden zusätzlich zehn Euro und der bei umfassender Sanierung derartiger Objekte 2,50 Euro pro ermitteltem Punkt je m² anerkannter förderbarer Nutzfläche als Pauschalbetrag gewährt.

(6) Bei Passivhäusern, das sind jedenfalls Wohngebäude mit einem Heizwärmebedarf HWB BGF ≤ 10 kWh/m².a, ist überdies eine Heizwärmebedarfsberechnung vorzulegen. Darüber hinaus kann für die Definition eines Passivhauses auch eine Begriffsbestimmung, die dem Stand der Technik entspricht, herangezogen werden.

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