§ 21 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Ansuchen um Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen durch natürliche Personen, Gemeinden oder gemeinnützige Bauvereinigungen zum aushaftenden Betrag im Sinne des § 18 Abs. 1 und 2 Bgld. WFG 2005 sind beim Amt der Burgenländischen Landesregierung innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab Vertragsabschluss schriftlich einzubringen.

(2) Im Falle der Zustimmung des Landes zur Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen zum aushaftenden Betrag gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 5 § 21 Bgld. WFGWFVO 2005 sinngemäßseit 31.08.2018 weggefallen.

(3) Einer Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen zum aushaftenden Betrag kann grundsätzlich nur zugestimmt werden, wenn das Darlehenskonto keinen Rückstand aufweist.

(4) Im Falle der Zustimmung des Landes zur Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen treten die Übernehmer zur Gänze in den laufenden Fördervertrag ein und übernehmen diesen mit allen Rechten und Pflichten. Die bisherigen Förderungswerbenden gelten als von der Haftung zur Gänze entlassen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 27.06.2014 bis 31.08.2018
(1) Ansuchen um Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen durch natürliche Personen, Gemeinden oder gemeinnützige Bauvereinigungen zum aushaftenden Betrag im Sinne des § 18 Abs. 1 und 2 Bgld. WFG 2005 sind beim Amt der Burgenländischen Landesregierung innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab Vertragsabschluss schriftlich einzubringen.

(2) Im Falle der Zustimmung des Landes zur Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen zum aushaftenden Betrag gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 5 § 21 Bgld. WFGWFVO 2005 sinngemäßseit 31.08.2018 weggefallen.

(3) Einer Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen zum aushaftenden Betrag kann grundsätzlich nur zugestimmt werden, wenn das Darlehenskonto keinen Rückstand aufweist.

(4) Im Falle der Zustimmung des Landes zur Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen treten die Übernehmer zur Gänze in den laufenden Fördervertrag ein und übernehmen diesen mit allen Rechten und Pflichten. Die bisherigen Förderungswerbenden gelten als von der Haftung zur Gänze entlassen.

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