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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Nachbeschau kann entfallen, wenn die oder der Verfügungsberechtigte die Beseitigung der festgestellten Mängel gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister nachgewiesen hat.
(3) Über das Ergebnis der Nachbeschau hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich zu berichten.
(2) Die Nachbeschau kann entfallen, wenn die oder der Verfügungsberechtigte die Beseitigung der festgestellten Mängel gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister nachgewiesen hat.
(3) Über das Ergebnis der Nachbeschau hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich zu berichten.