§ 9c Bgld. KehrG 2006 Nachbeschau

Burgenländisches Kehrgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat nach Ablauf der von ihr oder ihm zur Beseitigung eines festgestellten Mangels festgesetzten Frist zu überprüfen, ob dem Auftrag entsprochen wurde. Zu diesem Zweck hat sie oder er eine Nachbeschau anzuordnen, die von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer durchzuführen ist.

(2) Die Nachbeschau kann entfallen, wenn die oder der Verfügungsberechtigte die Beseitigung der festgestellten Mängel gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister nachgewiesen hat.

(3) Über das Ergebnis der Nachbeschau hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich zu berichten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat nach Ablauf der von ihr oder ihm zur Beseitigung eines festgestellten Mangels festgesetzten Frist zu überprüfen, ob dem Auftrag entsprochen wurde. Zu diesem Zweck hat sie oder er eine Nachbeschau anzuordnen, die von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer durchzuführen ist.

(2) Die Nachbeschau kann entfallen, wenn die oder der Verfügungsberechtigte die Beseitigung der festgestellten Mängel gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister nachgewiesen hat.

(3) Über das Ergebnis der Nachbeschau hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich zu berichten.

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