§ 3 Bgld. KehrG 2006 Verantwortlichkeit der oder des Verfügungsberechtigten

Burgenländisches Kehrgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Die oder der Verfügungsberechtigte ist verantwortlich für:

1.

die Überprüfung und/oder die Reinigung von Feuerstätten, Verbindungsstücken und Abgasleitungen, deren Überprüfung und/oder Reinigung nicht der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer gemäß § 120 Abs. 1 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 212/2013, vorbehalten sind/ist,

2.

die Überprüfung und/oder Reinigung von Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen,

3.

die Überprüfung dieser Einrichtungen auf ihre Brandsicherheit.

(2) Die Überprüfung und/oder die Reinigung von Feuerstätten für feste Brennstoffe und von Ölöfen mit Verdampfungsbrennern und dazugehörigen Verbindungsstücken sowie von Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen sind/ist von der oder dem Verfügungsberechtigten mindestens einmal jährlich durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(3) Die Überprüfung und/oder die Reinigung von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe - ausgenommen Ölöfen mit Verdampfungsbrennern -, deren Verbindungsstücke und von Abgasleitungen sind/ist von der oder dem Verfügungsberechtigten durch dazu berechtigte Gewerbetreibende mindestens alle zwei Jahre durchführen zu lassen. Bei Gas-Brennwertgeräten hat diese Überprüfung und/oder Reinigung auch die Abgasanlage oder Abgasleitung zu umfassen. Über diese Überprüfung und/oder Reinigung ist ein schriftlicher Nachweis zu führen und mindestens drei Jahre zur Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren.

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 22.02.2007 bis 30.06.2014

(1) Die oder der Verfügungsberechtigte ist verantwortlich für:

1.

die Überprüfung und/oder die Reinigung von Feuerstätten, Verbindungsstücken und Abgasleitungen, deren Überprüfung und/oder Reinigung nicht der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer gemäß § 120 Abs. 1 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 212/2013, vorbehalten sind/ist,

2.

die Überprüfung und/oder Reinigung von Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen,

3.

die Überprüfung dieser Einrichtungen auf ihre Brandsicherheit.

(2) Die Überprüfung und/oder die Reinigung von Feuerstätten für feste Brennstoffe und von Ölöfen mit Verdampfungsbrennern und dazugehörigen Verbindungsstücken sowie von Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen sind/ist von der oder dem Verfügungsberechtigten mindestens einmal jährlich durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(3) Die Überprüfung und/oder die Reinigung von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe - ausgenommen Ölöfen mit Verdampfungsbrennern -, deren Verbindungsstücke und von Abgasleitungen sind/ist von der oder dem Verfügungsberechtigten durch dazu berechtigte Gewerbetreibende mindestens alle zwei Jahre durchführen zu lassen. Bei Gas-Brennwertgeräten hat diese Überprüfung und/oder Reinigung auch die Abgasanlage oder Abgasleitung zu umfassen. Über diese Überprüfung und/oder Reinigung ist ein schriftlicher Nachweis zu führen und mindestens drei Jahre zur Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren.

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