§ 7 Bgld. ALFALF Fußböden, Wände und Decken

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2002 bis 31.12.9999

(1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie

1.

keine Stolperstellen aufweisen,

2.

befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind,

3.

von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind und

4.

gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Dienstnehmern vermieden wird.

(2) Fußböden sind so zu gestalten, dass

1.

sie ein Gefälle zu einem Abfluss mit Geruchsverschluss aufweisen, sofern zur Reinigung oder auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden, und

2.

Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so ausgeführt sind, dass verwendete Stoffe nicht unbemerkt hineingelangen oder unbemerkt austreten können, sofern dadurch Dienstnehmer gefährdet werden könnten.

(3) Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie

1.

von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind,

2.

keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub oder Schmutz aufweisen, soweit die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht,

3.

gegen die auf Grund der Nutzungsart des Raumes zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Dienstnehmern vermieden wird, und

4.

im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Dienstnehmer gefährdenden Ausmaß freisetzen; davon ausgenommen sind freistehende Gewächshäuser.

(4) Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige Wände

1.

als solche deutlich gekennzeichnet sind und

2.

im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen

a)

aus Sicherheitsmaterial bestehen oder

b)

so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sind, dass die Dienstnehmer nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.

(5) § 47 ist anzuwenden auf Abs. 3 Z 4 nicht entsprechende Wand- oder Deckenoberflächen mit Inkrafttreten dieser Verordnung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2002 bis 31.12.9999

(1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie

1.

keine Stolperstellen aufweisen,

2.

befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind,

3.

von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind und

4.

gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Dienstnehmern vermieden wird.

(2) Fußböden sind so zu gestalten, dass

1.

sie ein Gefälle zu einem Abfluss mit Geruchsverschluss aufweisen, sofern zur Reinigung oder auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden, und

2.

Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so ausgeführt sind, dass verwendete Stoffe nicht unbemerkt hineingelangen oder unbemerkt austreten können, sofern dadurch Dienstnehmer gefährdet werden könnten.

(3) Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie

1.

von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind,

2.

keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub oder Schmutz aufweisen, soweit die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht,

3.

gegen die auf Grund der Nutzungsart des Raumes zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Dienstnehmern vermieden wird, und

4.

im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Dienstnehmer gefährdenden Ausmaß freisetzen; davon ausgenommen sind freistehende Gewächshäuser.

(4) Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige Wände

1.

als solche deutlich gekennzeichnet sind und

2.

im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen

a)

aus Sicherheitsmaterial bestehen oder

b)

so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sind, dass die Dienstnehmer nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.

(5) § 47 ist anzuwenden auf Abs. 3 Z 4 nicht entsprechende Wand- oder Deckenoberflächen mit Inkrafttreten dieser Verordnung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten