§ 10 Bgld. VOLV - LuFw Bauliche und raumakustische Maßnahmen

Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.9999

(1) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze festzulegen. Bei Lärm sind nach Möglichkeit raumakustische Maßnahmen mit einem mittleren

Schallabsorptionsgrad von (mindestens αm,B = 0,25 (leerer Raum, Planungswert)

oder (mindestens αm = 0,3 (eingerichteter Raum) für die

Oktavbandmittenfrequenzen von 500, 1 000 und 2 000 Hz zu setzen.

(2) Raumakustische Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 müssen jedenfalls gesetzt werden, wenn damit unterschritten werden kann

1.

die jeweiligen Grenzwerteder jeweilige Grenzwert für bestimmte Räume (§ 5),

2.

bei gehörgefährdendem Lärm der Expositionsgrenzwert.

Stand vor dem 30.06.2011

In Kraft vom 21.12.2006 bis 30.06.2011

(1) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze festzulegen. Bei Lärm sind nach Möglichkeit raumakustische Maßnahmen mit einem mittleren

Schallabsorptionsgrad von (mindestens αm,B = 0,25 (leerer Raum, Planungswert)

oder (mindestens αm = 0,3 (eingerichteter Raum) für die

Oktavbandmittenfrequenzen von 500, 1 000 und 2 000 Hz zu setzen.

(2) Raumakustische Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 müssen jedenfalls gesetzt werden, wenn damit unterschritten werden kann

1.

die jeweiligen Grenzwerteder jeweilige Grenzwert für bestimmte Räume (§ 5),

2.

bei gehörgefährdendem Lärm der Expositionsgrenzwert.

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