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(1) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze festzulegen. Bei Lärm sind nach Möglichkeit raumakustische Maßnahmen mit einem mittleren
Schallabsorptionsgrad von (mindestens αm,B = 0,25 (leerer Raum, Planungswert)
oder (mindestens αm = 0,3 (eingerichteter Raum) für die
Oktavbandmittenfrequenzen von 500, 1 000 und 2 000 Hz zu setzen.
(2) Raumakustische Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 müssen jedenfalls gesetzt werden, wenn damit unterschritten werden kann
1. |
| |||||||||
2. | bei gehörgefährdendem Lärm der Expositionsgrenzwert. |
(1) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze festzulegen. Bei Lärm sind nach Möglichkeit raumakustische Maßnahmen mit einem mittleren
Schallabsorptionsgrad von (mindestens αm,B = 0,25 (leerer Raum, Planungswert)
oder (mindestens αm = 0,3 (eingerichteter Raum) für die
Oktavbandmittenfrequenzen von 500, 1 000 und 2 000 Hz zu setzen.
(2) Raumakustische Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 müssen jedenfalls gesetzt werden, wenn damit unterschritten werden kann
1. |
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2. | bei gehörgefährdendem Lärm der Expositionsgrenzwert. |