§ 8 Bgld. LMKGG Verrechnungskasse; Abrechnung

Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

(1) Die nach diesem Gesetz einzuhebenden Gebühren sind von einer von der Landesregierung gesondert zu führenden Verrechnungskasse zweckgebunden zu verwalten.

(2) Die Ansprüche der Aufsichtsorgane sind von der Landesregierung monatlich abzurechnen und von der Verrechnungskasse an die Aufsichtsorgane zu überweisen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

(1) Die nach diesem Gesetz einzuhebenden Gebühren sind von einer von der Landesregierung gesondert zu führenden Verrechnungskasse zweckgebunden zu verwalten.

(2) Die Ansprüche der Aufsichtsorgane sind von der Landesregierung monatlich abzurechnen und von der Verrechnungskasse an die Aufsichtsorgane zu überweisen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten