§ 8 Bgld. LMKGG (weggefallen)

Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Die nach diesem Gesetz einzuhebenden Gebühren sind von einer von der Landesregierung gesondert zu führenden Verrechnungskasse zweckgebunden zu verwalten§ 8 Bgld.

(2) Die Ansprüche der Aufsichtsorgane sind von der Landesregierung monatlich abzurechnen und von der Verrechnungskasse an die Aufsichtsorgane zu überweisen LMKGG seit 23.10.2019 weggefallen.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2008 bis 23.10.2019
(1) Die nach diesem Gesetz einzuhebenden Gebühren sind von einer von der Landesregierung gesondert zu führenden Verrechnungskasse zweckgebunden zu verwalten§ 8 Bgld.

(2) Die Ansprüche der Aufsichtsorgane sind von der Landesregierung monatlich abzurechnen und von der Verrechnungskasse an die Aufsichtsorgane zu überweisen LMKGG seit 23.10.2019 weggefallen.

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