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(2) Die Feuerstättenbeschau dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr verursachen oder begünstigen sowie die Brandbekämpfung und Durchführung von Rettungsmaßnahmen erschweren oder verhindern können.
(3) Bei der Feuerstättenbeschau ist durch Augenschein insbesondere zu ermitteln,
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(4) Die Feuerstättenbeschau ist unter Bedachtnahme auf das brandschutztechnische Risiko der Kehrobjekte durchzuführen. Sie ist bei Kehrobjekten mit
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(5) Im Sinne des Abs. 4 gelten als bauliche Anlagen mit
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(6) Von der Verpflichtung zur Feuerstättenbeschau ausgenommen sind:
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(7) Waren bei einer behördlichen Überprüfung im Rahmen eines Verfahrens nach einem anderen Bundes- oder Landesgesetz die für eine Feuerstättenbeschau oder Brandsicherheitsprüfung notwendigen Sachverständigen anwesend, gilt diese Überprüfung als Feuerstättenbeschau, sofern die Überprüfung den inhaltlichen Anforderungen einer Feuerstättenbeschau entsprochen hat.
(8) Das Vorliegen einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Feuerstättenbeschau ist in den Fällen des Abs. 6 Z 3 und Abs. 7 der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer von den Verpflichteten nachzuweisen.
(9) Als Brandschutzsachverständige im Sinne des Abs. 7 gelten insbesondere:
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(2) Die Feuerstättenbeschau dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr verursachen oder begünstigen sowie die Brandbekämpfung und Durchführung von Rettungsmaßnahmen erschweren oder verhindern können.
(3) Bei der Feuerstättenbeschau ist durch Augenschein insbesondere zu ermitteln,
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(4) Die Feuerstättenbeschau ist unter Bedachtnahme auf das brandschutztechnische Risiko der Kehrobjekte durchzuführen. Sie ist bei Kehrobjekten mit
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(5) Im Sinne des Abs. 4 gelten als bauliche Anlagen mit
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(6) Von der Verpflichtung zur Feuerstättenbeschau ausgenommen sind:
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(7) Waren bei einer behördlichen Überprüfung im Rahmen eines Verfahrens nach einem anderen Bundes- oder Landesgesetz die für eine Feuerstättenbeschau oder Brandsicherheitsprüfung notwendigen Sachverständigen anwesend, gilt diese Überprüfung als Feuerstättenbeschau, sofern die Überprüfung den inhaltlichen Anforderungen einer Feuerstättenbeschau entsprochen hat.
(8) Das Vorliegen einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Feuerstättenbeschau ist in den Fällen des Abs. 6 Z 3 und Abs. 7 der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer von den Verpflichteten nachzuweisen.
(9) Als Brandschutzsachverständige im Sinne des Abs. 7 gelten insbesondere:
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