§ 14 Bgld. GtVG (weggefallen)

Bgld. Gentechnik-Vorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5.000,-- Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- Euro zu bestrafen, wer

1.

GVO ohne Bewilligung gemäß § 5 ausbringt oder

2.

den in Bewilligungen gemäß § 5 enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt oder

3.

den Aufträgen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt oder einer Anordnung gemäß § 9 Abs. 5 nicht Folge leistet oder

4.

einer Verpflichtung nach § 5 Abs. 4 zweiter Satz, § 9 Abs. 4 oder § 10 Abs. 3 nicht nachkommt.

(2) Mit Ausnahme der Tatbestände des Abs§ 14 Bgld. 1 Z 4 ist der Versuch strafbarGtVG seit 24.10.2019 weggefallen.

(3) Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 10 Abs. 3 liegt nicht vor, wenn sich ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um nicht sich selbst zu beschuldigen oder nahe Angehörige der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.

(4) Bildet das nach Abs. 1 Z 1 unzulässige Ausbringen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst, wenn die Beseitigung (Zerstörung oder Entsorgung) der GVO vollendet ist.

Stand vor dem 24.10.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.10.2019
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5.000,-- Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- Euro zu bestrafen, wer

1.

GVO ohne Bewilligung gemäß § 5 ausbringt oder

2.

den in Bewilligungen gemäß § 5 enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt oder

3.

den Aufträgen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt oder einer Anordnung gemäß § 9 Abs. 5 nicht Folge leistet oder

4.

einer Verpflichtung nach § 5 Abs. 4 zweiter Satz, § 9 Abs. 4 oder § 10 Abs. 3 nicht nachkommt.

(2) Mit Ausnahme der Tatbestände des Abs§ 14 Bgld. 1 Z 4 ist der Versuch strafbarGtVG seit 24.10.2019 weggefallen.

(3) Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 10 Abs. 3 liegt nicht vor, wenn sich ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um nicht sich selbst zu beschuldigen oder nahe Angehörige der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.

(4) Bildet das nach Abs. 1 Z 1 unzulässige Ausbringen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst, wenn die Beseitigung (Zerstörung oder Entsorgung) der GVO vollendet ist.

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