§ 14 Bgld. GtVG Strafbestimmungen

Bgld. Gentechnik-Vorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5.000,-- Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- Euro zu bestrafen, wer

1.

GVO ohne Bewilligung gemäß § 5 ausbringt oder

2.

den in BescheidenBewilligungen gemäß § 5 enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt oder

3.

den Aufträgen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt oder einer Anordnung gemäß § 9 Abs. 5 nicht Folge leistet oder

4.

einer Verpflichtung nach § 5 Abs. 4 zweiter Satz, § 9 Abs. 4 oder § 10 Abs. 3 nicht nachkommt.

(2) Mit Ausnahme der Tatbestände des Abs. 1 Z 4 ist der Versuch strafbar.

(3) Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 10 Abs. 3 liegt nicht vor, wenn sich ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um nicht sich selbst zu beschuldigen oder nahe Angehörige der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.

(4) Bildet das nach Abs. 1 Z 1 unzulässige Ausbringen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst, wenn die Beseitigung (Zerstörung oder Entsorgung) der GVO vollendet ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.03.2005 bis 31.12.2013

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5.000,-- Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- Euro zu bestrafen, wer

1.

GVO ohne Bewilligung gemäß § 5 ausbringt oder

2.

den in BescheidenBewilligungen gemäß § 5 enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt oder

3.

den Aufträgen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt oder einer Anordnung gemäß § 9 Abs. 5 nicht Folge leistet oder

4.

einer Verpflichtung nach § 5 Abs. 4 zweiter Satz, § 9 Abs. 4 oder § 10 Abs. 3 nicht nachkommt.

(2) Mit Ausnahme der Tatbestände des Abs. 1 Z 4 ist der Versuch strafbar.

(3) Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 10 Abs. 3 liegt nicht vor, wenn sich ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um nicht sich selbst zu beschuldigen oder nahe Angehörige der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.

(4) Bildet das nach Abs. 1 Z 1 unzulässige Ausbringen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst, wenn die Beseitigung (Zerstörung oder Entsorgung) der GVO vollendet ist.

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