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Legende:
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Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Mit Ausnahme der Tatbestände des Abs§ 14 Bgld. 1 Z 4 ist der Versuch strafbarGtVG seit 24.10.2019 weggefallen.
(3) Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 10 Abs. 3 liegt nicht vor, wenn sich ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um nicht sich selbst zu beschuldigen oder nahe Angehörige der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.
(4) Bildet das nach Abs. 1 Z 1 unzulässige Ausbringen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst, wenn die Beseitigung (Zerstörung oder Entsorgung) der GVO vollendet ist.
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(2) Mit Ausnahme der Tatbestände des Abs§ 14 Bgld. 1 Z 4 ist der Versuch strafbarGtVG seit 24.10.2019 weggefallen.
(3) Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 10 Abs. 3 liegt nicht vor, wenn sich ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um nicht sich selbst zu beschuldigen oder nahe Angehörige der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.
(4) Bildet das nach Abs. 1 Z 1 unzulässige Ausbringen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst, wenn die Beseitigung (Zerstörung oder Entsorgung) der GVO vollendet ist.