§ 15 Bgld. ALFALF Information der Dienstnehmer

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2002 bis 31.12.9999

Alle betroffenen Dienstnehmer sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren

1.

über das Verhalten im Gefahrenfall (zB durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen),

2.

sofern in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutung der Alarmsignale,

3.

über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen,

4.

über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und

5.

über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2002 bis 31.12.9999

Alle betroffenen Dienstnehmer sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren

1.

über das Verhalten im Gefahrenfall (zB durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen),

2.

sofern in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutung der Alarmsignale,

3.

über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen,

4.

über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und

5.

über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung.

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