§ 9 K-PfLAV (weggefallen)

Kärntner Pflichtschulleiterauswahlverfahrensverordnung – K-PfLAV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die persönliche Darstellung der Lebens- und Berufsbiographie dient dazu, dass die Bewerter die Befähigung der Bewerber zum Leiten einer Schule auf Grund ihrer bisherigen Leistungen und Aktivitäten einschätzen und in eine Rangreihe bringen können§ 9 K-PfLAV seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Die Beurteilung der besonderen Eignung zur Leitung der Schule auf Grund des Ergebnisses einer biographischen Analyse der fachlichen und persönlichen Eignung anhand einer persönlichen Darstellung der Lebens- und Berufsbiographie, hat durch jene Bewerter, die auf Grundlage von § 23 und 24 K-LG ermittelt worden sind, zu erfolgen.

(3) Der Landesschulrat hat zur Moderation der biographischen Analyse Personen heranzuziehen, die über ein abgeschlossenes Studium der Studienrichtung Psychologie verfügen.

(4) Den Bewerbern steht eine Vorbereitungszeit von 10 Minuten zur Verfügung.

(5) Die Bewerter haben autonom und in Selbstverantwortung eine Rangreihe der Bewerber zu erstellen und diese Rangreihe zu unterschreiben. Als Hilfsmittel für die Erstellung der Rangreihe dienen den Bewertern Beobachtungsbögen.

(6) Die Summe der Reihungsstellen jedes Bewerbers in den Rangreihen aller Bewerter ergibt den Rangwert des Bewerbers. Die Reihung der Rangwerte der Bewerber ergibt den Rangplatz des Bewerbers in der Biographie.

(7) Die Beurteilungen und Reihungen sind dem Landesschulrat zur Erstattung des Vorschlages nach § 12 zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 07.11.2014 bis 31.12.2018
(1) Die persönliche Darstellung der Lebens- und Berufsbiographie dient dazu, dass die Bewerter die Befähigung der Bewerber zum Leiten einer Schule auf Grund ihrer bisherigen Leistungen und Aktivitäten einschätzen und in eine Rangreihe bringen können§ 9 K-PfLAV seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Die Beurteilung der besonderen Eignung zur Leitung der Schule auf Grund des Ergebnisses einer biographischen Analyse der fachlichen und persönlichen Eignung anhand einer persönlichen Darstellung der Lebens- und Berufsbiographie, hat durch jene Bewerter, die auf Grundlage von § 23 und 24 K-LG ermittelt worden sind, zu erfolgen.

(3) Der Landesschulrat hat zur Moderation der biographischen Analyse Personen heranzuziehen, die über ein abgeschlossenes Studium der Studienrichtung Psychologie verfügen.

(4) Den Bewerbern steht eine Vorbereitungszeit von 10 Minuten zur Verfügung.

(5) Die Bewerter haben autonom und in Selbstverantwortung eine Rangreihe der Bewerber zu erstellen und diese Rangreihe zu unterschreiben. Als Hilfsmittel für die Erstellung der Rangreihe dienen den Bewertern Beobachtungsbögen.

(6) Die Summe der Reihungsstellen jedes Bewerbers in den Rangreihen aller Bewerter ergibt den Rangwert des Bewerbers. Die Reihung der Rangwerte der Bewerber ergibt den Rangplatz des Bewerbers in der Biographie.

(7) Die Beurteilungen und Reihungen sind dem Landesschulrat zur Erstattung des Vorschlages nach § 12 zu übermitteln.

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