§ 3 K-VergRG 2014 (weggefallen)

Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2014 – K-VergRG 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Ombudsstelle ist bis zur Zuschlagserteilung zur nachträglichen Prüfung von Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen von Vergabeverfahren, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, und zur Abgabe von Empfehlungen zuständig§ 3 K-VergRG 2014 seit 17.12.2018 weggefallen.

(2) Die Ombudsstelle hat auf Antrag der vergebenden Stelle, eines Unternehmers oder der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung tätig zu werden.

(3) Die vergebende Stelle kann die nachträgliche Prüfung einer beabsichtigten Entscheidung im Vergabeverfahren beantragen, sofern sie auf geeignete Weise glaubhaft macht, dass ein Unternehmer die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Entscheidung behauptet.

(4) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, kann die nachträgliche Prüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern er auf geeignete Weise glaubhaft macht, dass ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(5) Die jeweils in Betracht kommende Interessenvertretung kann die nachträgliche Prüfung einer Entscheidung des Auftraggebers in einem konkreten Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, wenn sie auf geeignete Weise glaubhaft macht, dass einem Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(6) Ein Antrag nach Abs. 4 und 5 ist nur dann zulässig, wenn er

1.

im Fall einer gesondert anfechtbaren Entscheidung innerhalb der in § 14 jeweils festgelegten Frist,

2.

im Fall einer nicht gesondert anfechtbaren Entscheidung innerhalb der in § 14 jeweils festgelegten Frist für die ihr nächstfolgende gesondert anfechtbare Entscheidung

bei der Ombudsstelle eingebracht wird.

(7) Ein Antrag auf Prüfung nach Abs. 2 ist in folgenden Fällen unzulässig:

1.

nach Zuschlagserteilung oder nach Widerrufserklärung der Ausschreibung,

2.

im beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit,

3.

bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung aus dringlichen, zwingenden Gründen.

(8) Wird die Ombudsstelle nicht auf Antrag der vergebenden Stelle tätig, so hat sie diese unverzüglich von der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu verständigen, sofern sie nicht wegen offensichtlicher Unzuständigkeit mitteilt, dass kein Vorverfahren durchgeführt wird.

(9) Die vergebende Stelle darf ab Zugang der Verständigung nach Abs. 8 bzw. ab Antragstellung durch die vergebende Stelle nach Abs. 2 bis zum Ablauf der Fristen nach Abs. 6 bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen, das Vergabeverfahren bei sonstiger Unwirksamkeit nicht widerrufen und die Angebote nicht öffnen es sei denn, dass vor Ablauf dieser Fristen der Antrag auf Prüfung zurückgezogen wird.

Stand vor dem 17.12.2018

In Kraft vom 13.05.2017 bis 17.12.2018
(1) Die Ombudsstelle ist bis zur Zuschlagserteilung zur nachträglichen Prüfung von Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen von Vergabeverfahren, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, und zur Abgabe von Empfehlungen zuständig§ 3 K-VergRG 2014 seit 17.12.2018 weggefallen.

(2) Die Ombudsstelle hat auf Antrag der vergebenden Stelle, eines Unternehmers oder der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung tätig zu werden.

(3) Die vergebende Stelle kann die nachträgliche Prüfung einer beabsichtigten Entscheidung im Vergabeverfahren beantragen, sofern sie auf geeignete Weise glaubhaft macht, dass ein Unternehmer die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Entscheidung behauptet.

(4) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, kann die nachträgliche Prüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern er auf geeignete Weise glaubhaft macht, dass ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(5) Die jeweils in Betracht kommende Interessenvertretung kann die nachträgliche Prüfung einer Entscheidung des Auftraggebers in einem konkreten Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, wenn sie auf geeignete Weise glaubhaft macht, dass einem Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(6) Ein Antrag nach Abs. 4 und 5 ist nur dann zulässig, wenn er

1.

im Fall einer gesondert anfechtbaren Entscheidung innerhalb der in § 14 jeweils festgelegten Frist,

2.

im Fall einer nicht gesondert anfechtbaren Entscheidung innerhalb der in § 14 jeweils festgelegten Frist für die ihr nächstfolgende gesondert anfechtbare Entscheidung

bei der Ombudsstelle eingebracht wird.

(7) Ein Antrag auf Prüfung nach Abs. 2 ist in folgenden Fällen unzulässig:

1.

nach Zuschlagserteilung oder nach Widerrufserklärung der Ausschreibung,

2.

im beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit,

3.

bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung aus dringlichen, zwingenden Gründen.

(8) Wird die Ombudsstelle nicht auf Antrag der vergebenden Stelle tätig, so hat sie diese unverzüglich von der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu verständigen, sofern sie nicht wegen offensichtlicher Unzuständigkeit mitteilt, dass kein Vorverfahren durchgeführt wird.

(9) Die vergebende Stelle darf ab Zugang der Verständigung nach Abs. 8 bzw. ab Antragstellung durch die vergebende Stelle nach Abs. 2 bis zum Ablauf der Fristen nach Abs. 6 bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen, das Vergabeverfahren bei sonstiger Unwirksamkeit nicht widerrufen und die Angebote nicht öffnen es sei denn, dass vor Ablauf dieser Fristen der Antrag auf Prüfung zurückgezogen wird.

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