§ 6 K-VPPV 2014 (weggefallen)

Kärntner Vergabe- Publikations- und Pauschalgebührenverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
(1) Die vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe des Teilnahmeantrages zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 vH der gemäß § 4 festgesetzten bzw. 10 vH der gemäß § 5 erhöhten Gebühr.

(2) Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages eingebracht, so bemisst sich die für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Gebühr gemäß § 11 Z 5 des6 K-VergRGVPPV 2014 nach der gemäß Absseit 23.05.2019 weggefallen. 1 reduzierten Gebühr.

(3) Die Gebührensätze gemäß Abs. 1 sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.05.2019
(1) Die vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe des Teilnahmeantrages zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 vH der gemäß § 4 festgesetzten bzw. 10 vH der gemäß § 5 erhöhten Gebühr.

(2) Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages eingebracht, so bemisst sich die für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Gebühr gemäß § 11 Z 5 des6 K-VergRGVPPV 2014 nach der gemäß Absseit 23.05.2019 weggefallen. 1 reduzierten Gebühr.

(3) Die Gebührensätze gemäß Abs. 1 sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.

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