§ 5 K-PRG Bordellbewilligung

Kärntner Prostitutionsgesetz - K-PRG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat eine Bordellbewilligung zu erteilen, wenn die persönlichen Voraussetzungen des § 6 hinsichtlich des Bewilligungswerbers, des Geschäftsführers und der verantwortlichen Person(en) und die sachlichen Voraussetzungen des § 7 erfüllt sind. Vor der Erteilung der Bewilligung ist der zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständigen Behörde (§ 16) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Bezirksverwaltungsbehörden und, soweit die Landespolizeidirektion für das Gebiet der GemeindenLandeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, haben als Sicherheitsbehörden bei der Überprüfung der Verlässlichkeit (§ 6) im Bordellbewilligungsverfahren (§§ 5, 11) mitzuwirken.

(2) Die Bordellbewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der in § 7 lit. d und g angeführten öffentlichen Interessen erforderlich ist. Ergibt sich nach der Erteilung einer Bordellbewilligung, dass trotz Einhaltung des Bewilligungsbescheidesder Bewilligung oder mangels entsprechender behördlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer nach § 8 erlassenen Verordnung nicht entsprochen wird, hat die Behörde von Amts wegen die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen auch nach Erteilung der Bordellbewilligung vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung der in § 7 lit. d und g angeführten öffentlichen Interessen erforderlich ist. Soweit solche Auflagen und Bedingungen nicht zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen und Bedingungen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen und Bedingungen angestrebten Erfolg steht.

(3) Die Behörde hat die nach dem Standort des Bordells zuständige Bezirkshauptmannschaft – in den Gemeinden Klagenfurt am Wörthersee und Villach die Landespolizeidirektion – von der Erteilung einer Bordellbewilligung zu verständigen.

(4) Die Bordellbewilligung nach Abs. 1 gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht binnen einer Entscheidungsfrist von sechs Monaten den Bescheid erlässt. Im Übrigen gelten §§ 9 und 10 des Kärntner Dienstleistungsgesetzes – K-DLG, LGBl. Nr. 23/2012, sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 10.11.2012 bis 31.12.2013

(1) Die Behörde hat eine Bordellbewilligung zu erteilen, wenn die persönlichen Voraussetzungen des § 6 hinsichtlich des Bewilligungswerbers, des Geschäftsführers und der verantwortlichen Person(en) und die sachlichen Voraussetzungen des § 7 erfüllt sind. Vor der Erteilung der Bewilligung ist der zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständigen Behörde (§ 16) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Bezirksverwaltungsbehörden und, soweit die Landespolizeidirektion für das Gebiet der GemeindenLandeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, haben als Sicherheitsbehörden bei der Überprüfung der Verlässlichkeit (§ 6) im Bordellbewilligungsverfahren (§§ 5, 11) mitzuwirken.

(2) Die Bordellbewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der in § 7 lit. d und g angeführten öffentlichen Interessen erforderlich ist. Ergibt sich nach der Erteilung einer Bordellbewilligung, dass trotz Einhaltung des Bewilligungsbescheidesder Bewilligung oder mangels entsprechender behördlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer nach § 8 erlassenen Verordnung nicht entsprochen wird, hat die Behörde von Amts wegen die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen auch nach Erteilung der Bordellbewilligung vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung der in § 7 lit. d und g angeführten öffentlichen Interessen erforderlich ist. Soweit solche Auflagen und Bedingungen nicht zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen und Bedingungen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen und Bedingungen angestrebten Erfolg steht.

(3) Die Behörde hat die nach dem Standort des Bordells zuständige Bezirkshauptmannschaft – in den Gemeinden Klagenfurt am Wörthersee und Villach die Landespolizeidirektion – von der Erteilung einer Bordellbewilligung zu verständigen.

(4) Die Bordellbewilligung nach Abs. 1 gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht binnen einer Entscheidungsfrist von sechs Monaten den Bescheid erlässt. Im Übrigen gelten §§ 9 und 10 des Kärntner Dienstleistungsgesetzes – K-DLG, LGBl. Nr. 23/2012, sinngemäß.

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