§ 8 K-PRG Betrieb eines Bordells

K-PRG - Kärntner Prostitutionsgesetz - K-PRG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Räume eines Bordells dürfen zur Ausübung der Prostitution nur Personen überlassen werden, die

a)

vom Verbot des § 3 Abs. 1 lit. a nicht erfasst sind und

b)

einen nach § 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl. Nr. 314/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 591/1993, ausgestellten mit einem Lichtbild versehenen Ausweis besitzen, dem zu entnehmen ist, dass

1.

sie aufgrund des wöchentlichen Untersuchungsvermerks frei von Geschlechtskrankheiten befunden worden sind, und

2.

bei ihnen nach dem Ergebnis der Untersuchung nach § 4 AIDS-Gesetz 1993, BGBl. Nr. 728, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, eine HIV-Infektion nicht vorliegt.

(2) Der Inhaber der Bordellbewilligung ist insbesondere verpflichtet,

a)

dafür zu sorgen, dass die oder eine von den nach § 4 Abs. 3 lit. g namhaft gemachten Personen während der Betriebszeiten des Bordells ständig anwesend ist, und Aufzeichnungen über den jeweiligen zeitlichen Verantwortungsbereich dieser Person oder dieser Personen geführt und auf Verlangen der Behörde ( § 15) vorgelegt werden,

b)

der zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständigen Behörde (§ 16) die Identität der verantwortlichen Person oder der verantwortlichen Personen (§ 4 Abs 3 lit g) schriftlich bekanntzugeben,

c)

sich von der Identität der in seinem Bordell die Prostitution ausübenden Personen zu überzeugen,

d)

dem Bürgermeister und der zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständigen Behörde (§ 16) die in seinem Bordell die Prostitution ausübenden Personen schriftlich bekannt zu geben, und zwar:

1.

einen Tag vor Ausübung der Prostitution: Namen, frühere Namen, Geburtsdatum und -ort, Staatsbürgerschaft, Wohnanschrift,

2.

unverzüglich jede Änderung des Namens und der Wohnanschrift,

3.

die Beendigung der Ausübung der Prostitution,

e)

dem Bürgermeister und der zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständigen Behörde (§ 16) unverzüglich die Änderung des eigenen Namens oder der eigenen Wohnadresse sowie die Änderung des Namens oder der Wohnadresse der verantwortlichen Person oder der verantwortlichen Personen bekannt zu geben,

f)

sicherzustellen, dass die Räumlichkeiten den rechtlich vorgesehenen Anforderungen für Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene entsprechen,

g)

unentgeltlich Präventionsmaterial, insbesondere Kondome, zur Verhütung von sexuell übertragbaren Krankheiten zur Verfügung zu stellen,

h)

deutlich sichtbar an geeigneter Stelle die Hausordnung (§ 4 Abs. 4 lit. d) anzubringen und darauf hinzuweisen, dass Minderjährigen der Zutritt verboten ist.

(3) Die verantwortliche Person iSd Abs. 2 lit. a ist verpflichtet, während der vom Bewilligungsinhaber festgelegten Betriebszeit anwesend zu sein. Diese verantwortliche Person hat Personen, die durch ihr Verhalten die Ruhe und Ordnung stören, den Zutritt oder den weiteren Aufenthalt zu untersagen.

(4) Minderjährigen ist der Besuch des Bordells verboten. Die verantwortliche Person iSd Abs. 2 lit. a hat bei Zweifeln über die Volljährigkeit eines Besuchers dies auf geeignete Weise, etwa durch Aufforderung zur Vorlage eines Ausweises, zu überprüfen. Kann der Besucher im Zweifelsfall seine Volljährigkeit nicht nachweisen, so ist ihm der Zutritt zu untersagen.

(5) Der Gemeinderat hat, soweit dies im Rahmen der örtlichen Sicherheitspolizei zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie zur Sicherung hygienisch einwandfreier Zustände erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Betrieb von Bordellen, insbesondere über die Betriebszeiten, den Genuß von alkoholischen Getränken, die Einrichtung, Ausstattung und die Reinhaltung der Räume zu erlassen.

In Kraft seit 10.11.2012 bis 31.12.9999
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