§ 12 K-PRG Gebietsweise Beschränkung

K-PRG - Kärntner Prostitutionsgesetz - K-PRG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Der Gemeinderat kann die Nutzung bestimmter Gebäude, Gebäudeteile, Gruppen von Gebäuden oder bestimmter Liegenschaften im Gemeindegebiet zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution durch Verordnung untersagen, wenn durch diese Tätigkeit

a)

die Nachbarschaft in unzumutbarer Weise belästigt wird, oder eine solche Belästigung zu erwarten ist oder

b)

das örtliche Gemeinschaftsleben gestört wird oder eine solche Störung zu erwarten ist oder

c)

sonstige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, des Jugendschutzes oder des Fremdenverkehrs verletzt werden oder eine solche Verletzung zu erwarten ist.

In Kraft seit 10.11.2012 bis 31.12.9999
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