Gesamte Rechtsvorschrift K-PRG

Kärntner Prostitutionsgesetz - K-PRG

K-PRG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 17. Mai 1990 zur Abwehr von Mißständen bei der Anbahnung
und Ausübung der Prostitution (Kärntner Prostitutionsgesetz -
K-PG)
StF: LGBl Nr 58/1990

§ 1 K-PRG Geltungsbereich


Die Anbahnung und die Ausübung der der Öffentlichkeit gegenüber in Erscheinung tretenden Prostitution in Kärnten unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 2 K-PRG Begriffsbestimmungen


(1) Unter Ausübung der Prostitution ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen zu verstehen.

(2) Unter Anbahnung der Prostitution ist ein Verhalten in der Öffentlichkeit zu verstehen, das die Absicht erkennen läßt, die Prostitution ausüben zu wollen.

(3) Unter einem Bordell ist ein Betrieb zu verstehen, in dem die Prostitution (Abs. 1) durch mehr als eine Person ausgeübt werden soll.

(4) Als Bordell gelten auch bordellähnliche Einrichtungen. Unter einer bordellähnlichen Einrichtung ist ein Betrieb zu verstehen,

a)

in dem sich zur Anbahnung der Prostitution (Abs. 2) regelmäßig eine oder mehrere Personen aufhalten, die sich auf Grund des Geschlechtskrankheitengesetzes, BGBl. Nr 152/ 1945, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 98/2001, regelmäßig Untersuchungen über das Freisein von Geschlechtskrankheiten unterziehen müssen, oder

b)

von dem auf Grund sonstiger Umstände, wie etwa die Ausstattung, die Werbung oder die Art der gebotenen Unterhaltung, wie die Vorführung von Sexfilmen u. ä. sowie der entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe von Getränken etwa in Klubräumen oder ähnlichen Lokalen angenommen werden kann, daß er auch der Anbahnung der Prostitution (Abs. 2) dienen soll.

(5) Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Anbahnung, Duldung oder Handlung wiederholt zu dem Zweck erfolgt, sich eine, wenn auch nicht regelmäßige, Einnahme zu verschaffen.

§ 3 K-PRG Verbote


(1) Die Prostitution darf von Personen nicht angebahnt oder ausgeübt werden, die

a)

nicht eigenberechtigt sind,

b)

keinen nach § 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl. Nr. 314/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 591/1993, ausgestellten, mit einem Lichtbild versehenen gültigen Ausweis besitzen.

(2) Verboten ist

a)

die Anbahnung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle;

b)

die Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle;

c)

die Gewährung oder Beschaffung der Gelegenheit zur Ausübung der Prostitution oder zur Anbahnung der Prostitution außerhalb von behördlich bewilligten Bordellen, wie insbesondere durch die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Räumen oder Gebäuden;

d)

die aufdringliche Kennzeichnung oder Beleuchtung von Bordellen sowie die in der Öffentlichkeit im Hinblick auf das sittliche Empfinden störend in Erscheinung tretende Werbung für Bordelle sowie Werbung für Bordelle an Orten, an denen sich Kinder und Jugendliche häufig aufhalten, wie Schulen, Kindergärten, Jugendzentren, Sportstätten oder Kinderspielplätze;

e)

die Gestattung oder Duldung des Zutrittes für Zuhälter in Bordelle oder bordellähnliche Betriebe;

f)

das Bewerben sexueller Handlungen, welche geeignet sind, sexuelle Krankheiten zu übertragen (Unsafe-Sex-Praktiken), insbesondere in Bordellen, Printmedien und elektronischen Medien.

§ 4 K-PRG Antrag


(1) Ein Bordell darf nur mit Bewilligung der Behörde (Bordellbewilligung) betrieben werden.

(2) Die Erteilung der Bordellbewilligung ist schriftlich bei der Behörde zu beantragen.

(3) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

a)

die zur Beurteilung erforderlichen Pläne und Beschreibungen;

b)

Name und Adresse des Bewilligungswerbers;

c)

Angaben über die Lage des Gebäudes (Gebäudeteiles), in dem die Prostitution ausgeübt werden soll, einschließlich Angaben nach § 7 lit. b;

d)

Angaben über eine allfällige sonstige Verwendung des Gebäudes, in dem die Prostitution ausgeübt werden soll;

e)

die Höchstzahl der Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben dürfen;

f)

Name und Adresse des Verfügungsberechtigten über das Gebäude oder die Gebäudeteile, in denen die Prostitution ausgeübt werden soll;

g)

Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnadresse der verantwortlichen Person oder der verantwortlichen Personen, die oder von denen zumindest eine während der Betriebszeiten des Bordells ständig im Bordell anwesend sein muss.

(4) Dem Antrag sind anzuschließen:

a)

ein Beleg über das Eigentum hinsichtlich des Gebäudes, in dem die Prostitution ausgeübt werden soll;

b)

ein Beleg über die Zustimmung des Eigentümers (lit a), wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;

c)

im Anwendungsbereich der Kärntner Bauordnung 1996 eine erforderliche Bewilligung nach § 6 lit. c zur Verwendung des Gebäudes oder des Gebäudeteils als Bordell;

d)

die Hausordnung für das Bordell;

e)

eine höchstens zwei Monate alte Strafregisterbescheinigung für den Bewilligungswerber und die verantwortliche(n) Person(en) (Abs. 3 lit. g).

§ 5 K-PRG Bordellbewilligung


(1) Die Behörde hat eine Bordellbewilligung zu erteilen, wenn die persönlichen Voraussetzungen des § 6 hinsichtlich des Bewilligungswerbers, des Geschäftsführers und der verantwortlichen Person(en) und die sachlichen Voraussetzungen des § 7 erfüllt sind. Vor der Erteilung der Bewilligung ist der zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständigen Behörde (§ 16) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektion für das Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach haben als Sicherheitsbehörden bei der Überprüfung der Verlässlichkeit (§ 6) im Bordellbewilligungsverfahren (§§ 5, 11) mitzuwirken.

(2) Die Bordellbewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der in § 7 lit. d und g angeführten öffentlichen Interessen erforderlich ist. Ergibt sich nach der Erteilung einer Bordellbewilligung, dass trotz Einhaltung der Bewilligung oder mangels entsprechender behördlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer nach § 8 erlassenen Verordnung nicht entsprochen wird, hat die Behörde von Amts wegen die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen auch nach Erteilung der Bordellbewilligung vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung der in § 7 lit. d und g angeführten öffentlichen Interessen erforderlich ist. Soweit solche Auflagen und Bedingungen nicht zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen und Bedingungen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen und Bedingungen angestrebten Erfolg steht.

(3) Die Behörde hat die nach dem Standort des Bordells zuständige Bezirkshauptmannschaft – in den Gemeinden Klagenfurt am Wörthersee und Villach die Landespolizeidirektion – von der Erteilung einer Bordellbewilligung zu verständigen.

(4) Die Bordellbewilligung nach Abs. 1 gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht binnen einer Entscheidungsfrist von sechs Monaten den Bescheid erlässt. Im Übrigen gelten §§ 9 und 10 des Kärntner Dienstleistungsgesetzes – K-DLG, LGBl. Nr. 23/2012, sinngemäß.

§ 6 K-PRG Persönliche Voraussetzungen


(1) Die Bordellbewilligung darf nur natürlichen Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder Personen, die österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, erteilt werden. Die Bordellbewilligung darf nur juristischen Personen mit einem Sitz im Inland oder juristischen Personen, die juristischen Personen mit Sitz im Inland gleichgestellt sind, erteilt werden.

(1a) Österreichischen Staatsbürgern iSd Abs. 1 gleichgestellt sind Staatsangehörige von Staaten, denen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Berufszugang, Niederlassungsfreiheit oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat. Einer juristischen Person mit Sitz im Inland iSd Abs. 1 gleichgestellt sind vergleichbare Einrichtungen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum oder in Staaten, deren Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat.

(2) Natürliche Personen müssen eigenberechtigt und verläßlich sein.

(3) Eine Person ist als verläßlich (Abs. 2) anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie von der Berechtigung, ein Bordell zu betreiben (§ 4 Abs. 1), in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Verläßlichkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn

a)

der Bewilligungswerber wegen eines Verbrechens oder sonst wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Sittlichkeit oder wegen einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung verurteilt worden ist, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, oder

b)

das bisherige Verhalten des Bewilligungswerbers die Annahme rechtfertigt, daß er von der Bewilligung in einer den gesetzlichen Bestimmungen widersprechenden Art und Weise Gebrauch machen wird, oder

c)

der Bewilligungswerber bereits mehr als zweimal wegen einer Übertretung dieses Gesetzes oder vergleichbarer Gesetze anderer Länder bestraft wurde.

(4) Juristische Personen müssen zur Ausübung ihrer Bordellbewilligung einen Geschäftsführer bestellen, der die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie eine natürliche Person besitzen muß, die sich um eine Bordellbewilligung bewirbt.

(5) Die verantwortliche(n) Person(en) iSd § 4 Abs. 3 lit. g müssen die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie eine natürliche Person besitzen, die sich um die Bordellbewilligung bewirbt.

§ 7 K-PRG Sachliche Voraussetzungen


Die Bordellbewilligung darf nur erteilt werden, wenn

a)

für den Standort, an dem die Prostitution ausgeübt werden soll, kein Verbot der Gemeinde (§ 12) erlassen wurde;

b)

sich im Umkreis von 300 m um den beantragten Standort keine der folgenden Einrichtungen befindet: Schulen, Kindergärten, Heime für Kinder oder Jugendliche, Jugendzentren, Sportstätten, Kinderspielplätze, Gebäude, die religiösen Zwecken gewidmet sind, Amtsgebäude, Krankenhäuser, Sanatorien, Altenheime, Pflegeheime, Erholungsheime, Kasernen;              

c)

das Bordell nicht in Wohnwägen, Wohnmobilen, Mobilheimen, Zelten u. ä. betrieben werden soll;

d)

im Hinblick auf die Lage zu erwarten ist, daß durch den Betrieb, insbesondere durch die Zu- und Abfahrten während der Betriebszeiten eine unzumutbare, über das ortsübliche Ausmaß hinausgehende Belästigung der Nachbarschaft, insbesondere durch Lärm, nicht entsteht oder Interessen der Gesundheit, des Jugendschutzes oder des Fremdenverkehrs nicht verletzt werden;

e)

im Hinblick auf den dörflichen Charakter einer Ortschaft durch den Betrieb eines Bordells keine vollkommen untypische Verwendung eines Gebäudes gegeben ist;

f)

das Bordell in einem nicht auch anderen Zwecken dienenden Gebäude betrieben werden soll, es sei denn, daß das Bordell über einen baulich getrennten Zugang zu einer öffentlichen Verkehrsfläche verfügt oder daß in dem Gebäude ausschließlich Unterkünfte (Wohnungen) von Personen untergebracht sind, die die Prostitution ausüben, das Bordell betreiben oder als verantwortliche Person namhaft gemacht worden sind;

g)

die sanitäre Ausstattung des Bordells den Anforderungen der Hygiene entspricht;

h)

sich der beantragte Standort nicht in einem Gebiet befindet, das im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland-Wohngebiet oder Bauland-Dorfgebiet ausgewiesen ist.

§ 8 K-PRG Betrieb eines Bordells


(1) Die Räume eines Bordells dürfen zur Ausübung der Prostitution nur Personen überlassen werden, die

a)

vom Verbot des § 3 Abs. 1 lit. a nicht erfasst sind und

b)

einen nach § 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl. Nr. 314/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 591/1993, ausgestellten mit einem Lichtbild versehenen Ausweis besitzen, dem zu entnehmen ist, dass

1.

sie aufgrund des wöchentlichen Untersuchungsvermerks frei von Geschlechtskrankheiten befunden worden sind, und

2.

bei ihnen nach dem Ergebnis der Untersuchung nach § 4 AIDS-Gesetz 1993, BGBl. Nr. 728, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, eine HIV-Infektion nicht vorliegt.

(2) Der Inhaber der Bordellbewilligung ist insbesondere verpflichtet,

a)

dafür zu sorgen, dass die oder eine von den nach § 4 Abs. 3 lit. g namhaft gemachten Personen während der Betriebszeiten des Bordells ständig anwesend ist, und Aufzeichnungen über den jeweiligen zeitlichen Verantwortungsbereich dieser Person oder dieser Personen geführt und auf Verlangen der Behörde ( § 15) vorgelegt werden,

b)

der zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständigen Behörde (§ 16) die Identität der verantwortlichen Person oder der verantwortlichen Personen (§ 4 Abs 3 lit g) schriftlich bekanntzugeben,

c)

sich von der Identität der in seinem Bordell die Prostitution ausübenden Personen zu überzeugen,

d)

dem Bürgermeister und der zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständigen Behörde (§ 16) die in seinem Bordell die Prostitution ausübenden Personen schriftlich bekannt zu geben, und zwar:

1.

einen Tag vor Ausübung der Prostitution: Namen, frühere Namen, Geburtsdatum und -ort, Staatsbürgerschaft, Wohnanschrift,

2.

unverzüglich jede Änderung des Namens und der Wohnanschrift,

3.

die Beendigung der Ausübung der Prostitution,

e)

dem Bürgermeister und der zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständigen Behörde (§ 16) unverzüglich die Änderung des eigenen Namens oder der eigenen Wohnadresse sowie die Änderung des Namens oder der Wohnadresse der verantwortlichen Person oder der verantwortlichen Personen bekannt zu geben,

f)

sicherzustellen, dass die Räumlichkeiten den rechtlich vorgesehenen Anforderungen für Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene entsprechen,

g)

unentgeltlich Präventionsmaterial, insbesondere Kondome, zur Verhütung von sexuell übertragbaren Krankheiten zur Verfügung zu stellen,

h)

deutlich sichtbar an geeigneter Stelle die Hausordnung (§ 4 Abs. 4 lit. d) anzubringen und darauf hinzuweisen, dass Minderjährigen der Zutritt verboten ist.

(3) Die verantwortliche Person iSd Abs. 2 lit. a ist verpflichtet, während der vom Bewilligungsinhaber festgelegten Betriebszeit anwesend zu sein. Diese verantwortliche Person hat Personen, die durch ihr Verhalten die Ruhe und Ordnung stören, den Zutritt oder den weiteren Aufenthalt zu untersagen.

(4) Minderjährigen ist der Besuch des Bordells verboten. Die verantwortliche Person iSd Abs. 2 lit. a hat bei Zweifeln über die Volljährigkeit eines Besuchers dies auf geeignete Weise, etwa durch Aufforderung zur Vorlage eines Ausweises, zu überprüfen. Kann der Besucher im Zweifelsfall seine Volljährigkeit nicht nachweisen, so ist ihm der Zutritt zu untersagen.

(5) Der Gemeinderat hat, soweit dies im Rahmen der örtlichen Sicherheitspolizei zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie zur Sicherung hygienisch einwandfreier Zustände erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Betrieb von Bordellen, insbesondere über die Betriebszeiten, den Genuß von alkoholischen Getränken, die Einrichtung, Ausstattung und die Reinhaltung der Räume zu erlassen.

§ 9 K-PRG Wirksamkeit der Bordellbewilligung


Eine Bordellbewilligung erlischt, wenn der Betrieb des Bordells nicht innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt ihrer Rechtskraft aufgenommen oder für mehr als sechs Monate unterbrochen wird. Der Bewilligungsinhaber hat die Unterbrechung und eine vor Ablauf dieser sechs Monate beabsichtigte Wiederaufnahme des Betriebes der Behörde vorher anzuzeigen.

§ 10 K-PRG Schließung


(1) Der Bürgermeister hat die Schließung eines Bordells mit Bescheid zu verfügen, wenn

a)

ein Bordell ohne Bordellbewilligung betrieben wird, oder

b)

ein Bordell abweichend von der Bordellbewilligung betrieben wird, oder

c)

ein Bordell entgegen den Bestimmungen des § 8 einschließlich der Verordnung nach § 8 Abs. 5 betrieben wird, oder

d)

den Organen der Behörde iSd § 13 der Zutritt nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt werden, oder

e)

die persönlichen Voraussetzungen des § 6 nachträglich wegfallen.

Im Fall der Schließung nach lit. e ist mit demselben Bescheid die Bordellbewilligung zu widerrufen. Rechtsfolge der Schließung nach lit. b bis d ist, dass das Bordell trotz rechtskräftiger Bewilligung nicht betrieben werden darf. Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (§ 16 ) zu verständigen. Die Verfügung der Schließung ist aufzuheben, wenn der Grund für diese Maßnahme weggefallen ist. Das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen des § 6 ist von der Behörde in regelmäßigen Abständen von höchstens einem Jahr, beginnend mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bordellbewilligung, zu überprüfen.

(2) Besteht offenkundig der Verdacht einer Verwaltungsübertretung, der nach Abs. 1 die Schließung eines Bordells zur Folge hat, und ist mit Grund anzunehmen, daß der solchermaßen gesetzwidrige Betrieb des Bordells fortgesetzt wird, so kann die Behörde auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 die zur Unterbindung dieses Bordellbetriebes notwendigen Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Dieser Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr 200/1982, zuletzt geänder durch BGBl I Nr 33/2013, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.

§ 11 K-PRG Änderung des Betriebes


Jede Änderung des Betriebes eines Bordells bedarf vor ihrer Ausführung der Bewilligung, wenn sie sich auf von der Bewilligung erfasste Tatbestände erstreckt. Dies gilt in gleicher Weise für eine Änderung in der Person des Geschäftsführers (§ 6 Abs. 4) oder der verantwortlichen Person oder Personen (§ 4 Abs. 3 lit. g). Für das Bewilligungsverfahren gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes in gleicher Weise, mit der Maßgabe, dass das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen des § 7 lit. b und h nicht zu prüfen ist, wenn die sachlichen Voraussetzungen des § 7 lit. b und h im Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Bordellbewilligung vorgelegen sind, es sei denn, die Änderung des Betriebes bezweckt eine Anhebung der Höchstzahl der Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben dürfen.

§ 12 K-PRG Gebietsweise Beschränkung


Der Gemeinderat kann die Nutzung bestimmter Gebäude, Gebäudeteile, Gruppen von Gebäuden oder bestimmter Liegenschaften im Gemeindegebiet zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution durch Verordnung untersagen, wenn durch diese Tätigkeit

a)

die Nachbarschaft in unzumutbarer Weise belästigt wird, oder eine solche Belästigung zu erwarten ist oder

b)

das örtliche Gemeinschaftsleben gestört wird oder eine solche Störung zu erwarten ist oder

c)

sonstige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, des Jugendschutzes oder des Fremdenverkehrs verletzt werden oder eine solche Verletzung zu erwarten ist.

§ 13 K-PRG Überwachung


(1) Der Inhaber der Bordellbewilligung und die gemäß § 4 Abs. 3 lit. g der Behörde bekanntgegebene Person haben den Organen und den Hilfsorganen der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zur Prüfung, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der von der Gemeinde gemäß § 8 Abs. 5 erlassenen Verordnungen sowie die Bedingungen, Auflagen oder Befristungen der Bordellbewilligung eingehalten werden, jederzeit Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Gebäuden, auf die sich die Bordellbewilligung erstreckt, zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Das gemäß Abs. 1 zu gewährende Zutrittsrecht darf mit den Mitteln des sofortigen Zwanges erwirkt werden.

§ 14 K-PRG Mitwirkung der Bundespolizei


(1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, und

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren nach § 16 Abs. 1 lit. b Z 4, erforderlich sind.

(2) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben der zuständigen Behörde über deren Ersuchen bei der Schließung eines Bordells nach § 10 und bei der Durchsetzung der Zutritts- und Auskunftsbefugnis nach § 13 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

§ 15 K-PRG Behörde, eigener Wirkungsbereich


(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist - sofern durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt ist - der Bürgermeister.

(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 16 K-PRG Strafbestimmungen


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach von der Landespolizeidirektion zu bestrafen ist:

a)

mit Geldstrafe von 1800 Euro bis zu 5400 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 3600 Euro bis 7200 Euro, wer ein Bordell (oder eine bordellähnliche Einrichtung) ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung betreibt;

b)

mit Geldstrafe bis zu 1800 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 3600 Euro, wer

1.

den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie 8 Abs. 1 zuwiderhandelt,

2.

die Verpflichtungen nach § 8 Abs. 2 nicht erfüllt,

3.

als verantwortliche Person den Verpflichtungen des § 8 Abs. 3 oder 4 nicht nachkommt,

4.

einer auf Grund des § 8 Abs. 5 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder

5.

entgegen den Verpflichtungen des § 13 Organen oder Hilfsorganen der Behörden den Zutritt nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Eine Übertretung der im § 13 Abs. 1 angeordneten Auskunftsverpflichtung liegt nicht vor, wenn sich ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um sich nicht selbst zu beschuldigen oder nahe Angehörige der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.

§ 17 K-PRG (


LGBl Nr 105/2012)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftige Bordellbewilligungen aufgrund der bisher geltenden Rechtsvorschriften bleiben von der Änderung des § 7 lit. b (Art. I Z 12) und § 7 lit. h (Art. I Z 13) unberührt. Soweit für die im ersten Satz bezeichneten Bordelle nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bordellbewilligung iSd § 11 des Kärntner Prostitutionsgesetzes erforderlich ist,

a)

bezieht sich das Zitat des § 7 lit. b in § 11 in der Fassung des Art. I Z 18 auf § 7 lit. b des Kärntner Prostitutionsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes und

b)

findet § 7 lit. h in der Fassung des Art. I Z 13 keine Anwendung,

es sei denn, die Änderung des Betriebes bezweckt eine Anhebung der Höchstzahl der Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben dürfen.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen. § 5 Abs. 4 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes gilt für diese Verfahren jedoch nicht.

(4) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie), ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006, S 36, umgesetzt.

Kärntner Prostitutionsgesetz - K-PRG (K-PRG) Fundstelle


Gesetz vom 17. Mai 1990 zur Abwehr von Mißständen bei der Anbahnung und Ausübung der Prostitution (Kärntner Prostitutionsgesetz - K-PRG)
StF: LGBl Nr 58/1990

Änderung

LGBl Nr 84/1990 (DFB)

LGBl Nr 10/2005

LGBl Nr 77/2005

LGBl Nr 89/2012

LGBl Nr 105/2012

LGBl Nr 85/2013

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