§ 5a K-MSchG § 5a

Kärntner Musikschulgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

(1) In Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 3a kommt einer eigenen Musikschule des Landes mit Sitz in der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee die Aufgabe zu, am Schulsitz und an Orten, die im Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe in Kärnten gemäß § 1 Abs. 2 K-KGFG liegen, nach Maßgabe des Musikschulkonzepts und des Musikschulplans den Musikunterricht in slowenischer Sprache und im Bedarfsfall zweisprachig zu erteilen. Die Musikschule hat die Bezeichnung „Slovenska Glasbena šola dežele Koroške“ / „Slowenische Musikschule des Landes Kärnten“ zu führen.

(2) Die Öffentlichkeitsarbeit der Musikschule gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zweisprachig zu erfolgen.

(3) Soweit im Einzugsbereich der Musikschule gemäß Abs. 1 an einer sonstigen Musikschule des Landes Unterricht gemäß § 5 Abs. 5 erteilt wird, ist, wenn dies zweckmäßig erscheint, ein zeitweise gemeinsamer Unterricht von Schülern und eine Integration des Unterrichtsangebotes dieser Musikschulen sicherzustellen.

(4) Für die Erteilung von Musikunterricht außerhalb des Sitzes und der Orte der Musikschule gemäß Abs. 1 erster Satz gilt § 5 Abs. 2 und 3; für das Anbieten von Musikunterricht in Form einer außerschulischen Tagesbetreuung an Schulen gilt § 5 Abs. 4.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

(1) In Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 3a kommt einer eigenen Musikschule des Landes mit Sitz in der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee die Aufgabe zu, am Schulsitz und an Orten, die im Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe in Kärnten gemäß § 1 Abs. 2 K-KGFG liegen, nach Maßgabe des Musikschulkonzepts und des Musikschulplans den Musikunterricht in slowenischer Sprache und im Bedarfsfall zweisprachig zu erteilen. Die Musikschule hat die Bezeichnung „Slovenska Glasbena šola dežele Koroške“ / „Slowenische Musikschule des Landes Kärnten“ zu führen.

(2) Die Öffentlichkeitsarbeit der Musikschule gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zweisprachig zu erfolgen.

(3) Soweit im Einzugsbereich der Musikschule gemäß Abs. 1 an einer sonstigen Musikschule des Landes Unterricht gemäß § 5 Abs. 5 erteilt wird, ist, wenn dies zweckmäßig erscheint, ein zeitweise gemeinsamer Unterricht von Schülern und eine Integration des Unterrichtsangebotes dieser Musikschulen sicherzustellen.

(4) Für die Erteilung von Musikunterricht außerhalb des Sitzes und der Orte der Musikschule gemäß Abs. 1 erster Satz gilt § 5 Abs. 2 und 3; für das Anbieten von Musikunterricht in Form einer außerschulischen Tagesbetreuung an Schulen gilt § 5 Abs. 4.

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