§ 11 K-BASV (weggefallen)

Kärntner Bauansuchenverordnung - K-BAV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2022 bis 31.12.9999
Auf Anträge auf Errichtung und Änderung von zentralen Feuerungsanlagen nach § 1 Abs. 1 lit§ 11 K-BASV seit 13.07.2022 weggefallen. e finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 lit. a mit der Maßgabe, dass anstelle der Stiegen und Rampen der Aufstellungsort der zentralen Feuerungsanlage anzugeben ist und die Angabe der Türnummern zu entfallen hat, des § 6 Abs. 3 lit. b Z 1 und 2 und des § 6 Abs. 4 lit. a (technischer Bericht) Anwendung. Dem technischen Bericht muss insbesondere zu entnehmen sein die Art des Heizungssystems, die Art der Befeuerung, die Nennwärmeleistung, die Kesseltype unter Angabe des Leistungsbereiches und die Art des Brennstoffes, die Art der Brennstofflagerung und -versorgung. Bei zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW müssen im technischen Bericht überdies Angaben über die Abgasverluste, die Emissionsdaten und eine Wärmebedarfsberechnung enthalten sein. Bei Anträgen auf Änderungen von zentralen Feuerungsanlagen nach § 1 Abs. 1 lit. e ist neben der beabsichtigten Änderung auch der bisherige Zustand anzugeben.

Stand vor dem 13.07.2022

In Kraft vom 01.10.2012 bis 13.07.2022
Auf Anträge auf Errichtung und Änderung von zentralen Feuerungsanlagen nach § 1 Abs. 1 lit§ 11 K-BASV seit 13.07.2022 weggefallen. e finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 lit. a mit der Maßgabe, dass anstelle der Stiegen und Rampen der Aufstellungsort der zentralen Feuerungsanlage anzugeben ist und die Angabe der Türnummern zu entfallen hat, des § 6 Abs. 3 lit. b Z 1 und 2 und des § 6 Abs. 4 lit. a (technischer Bericht) Anwendung. Dem technischen Bericht muss insbesondere zu entnehmen sein die Art des Heizungssystems, die Art der Befeuerung, die Nennwärmeleistung, die Kesseltype unter Angabe des Leistungsbereiches und die Art des Brennstoffes, die Art der Brennstofflagerung und -versorgung. Bei zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW müssen im technischen Bericht überdies Angaben über die Abgasverluste, die Emissionsdaten und eine Wärmebedarfsberechnung enthalten sein. Bei Anträgen auf Änderungen von zentralen Feuerungsanlagen nach § 1 Abs. 1 lit. e ist neben der beabsichtigten Änderung auch der bisherige Zustand anzugeben.

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