§ 1 K-BASV (weggefallen)

Kärntner Bauansuchenverordnung - K-BAV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 § 1 K-BASVder Kärntner Bauordnung 1996 handelt, bedarf einer Baubewilligung:

a)

die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

b)

die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

c)

die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;

d)

der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;

e)

die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizung jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.

(2) Die Erteilung der Baubewilligung ist schriftlich bei der Behörde zu beantragen seit 13.07.2022 weggefallen. Behörde erster Instanz ist in Angelegenheiten, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, der Bürgermeister und in Angelegenheiten, die nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben.

(4) Bezieht sich der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung auf Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis c, hat der Antrag neben den in Abs. 3 geforderten Angaben auch noch die Verwendung des Vorhabens anzugeben.

(5) Bei Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis c ist der Antrag in zweifacher Ausfertigung einzureichen, wenn als Behörde erster Instanz der Bürgermeister einzuschreiten hat.

Stand vor dem 13.07.2022

In Kraft vom 07.11.2012 bis 13.07.2022
(1) Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 § 1 K-BASVder Kärntner Bauordnung 1996 handelt, bedarf einer Baubewilligung:

a)

die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

b)

die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

c)

die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;

d)

der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;

e)

die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizung jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.

(2) Die Erteilung der Baubewilligung ist schriftlich bei der Behörde zu beantragen seit 13.07.2022 weggefallen. Behörde erster Instanz ist in Angelegenheiten, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, der Bürgermeister und in Angelegenheiten, die nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben.

(4) Bezieht sich der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung auf Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis c, hat der Antrag neben den in Abs. 3 geforderten Angaben auch noch die Verwendung des Vorhabens anzugeben.

(5) Bei Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis c ist der Antrag in zweifacher Ausfertigung einzureichen, wenn als Behörde erster Instanz der Bürgermeister einzuschreiten hat.

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